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27. November 2025

Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen

Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. 

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen. 

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

Pflegefachräfte

bis 30.06.2026

20,50 €

ab 01.07.2026

21,03 €

ab 01.07.2027

21,58 €

qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mind.1-jährigen Ausbildung)

bis 30.06.2026

17,35 €

ab 01.07.2026

17,80 €

ab 01.07.2027

18,26 €

Pflegehilfskräfte

bis 30.06.2026

16,10 €

ab 01.07.2026

16,52 €

ab 01.07.2027

16,95 €

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

Quelle: Bundesministerium Arbeit und Soziales

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestloehne-in-der-altenpflege-sollen-erneut-steigen.html

05. November 2025

LVHKP Newsletter ambulant - Empfehlungen der Kostenträger zum ambulanten Verfahren ab 01.01.2026 , Steigerung der Punktwerte

Liebe Mitglieder,

wie bereits auf unserer Homepage bekanntgegeben und per Newsletter umverteilt, hat der GKV-Spitzenverband die regional üblichen Entgeltniveaus und Zuschläge für das Jahr 2026 veröffentlicht.

Für die Steigerung der Punktwerte gibt es, wie angekündigt, auch in diesem Jahr mehrere Varianten und Empfehlungen der Kostenträger – wir haben Ihnen alle Informationen in anliegendem Newsletter zusammengestellt und weiterführende Dateien als Anlage an diese E-Mail beigefügt.

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu!

Freundlich grüßt

Sabine Daum

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01. November 2025

regional übliche Entgelte für das Jahr 2026 wurden gestern veröffentlicht

Liebe Mitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband hat die regional üblichen Entgeltniveaus und Zuschläge für das Jahr 2025 ermittelt und am 31.10.2025 veröffentlicht.

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30. Oktober 2025

LVHKP Newsletter zum Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage 2026

Liebe Mitglieder,

die Investitionsbank hat den Finanzierungsbedarf zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege veröffentlicht und versendet derzeit die Bescheide zur Festsetzung des Umlagebetrages für Ihre Einrichtungen.
Im Anhang übersenden wir Ihnen alle Informationen zur Refinanzierung dieser Ausbildungsumlage.

Bei Rückfragen rufen Sie uns gern an!

Freundlich grüßt

Sabine Daum

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21. Oktober 2025

BGF-Ideenwettbewerb „49 gewinnt“: Prämierungsevent am 20.11.2025 – Seien Sie online dabei!

Guten Tag,

der Ideenwettbewerb „49 gewinnt“ – organisiert von den BGF-Koordinierungsstellen – hat gezeigt, wie vielfältig und praxisnah Unternehmen mit einem bis zu 49 Mitarbeitenden Gesundheit am Arbeitsplatz gestalten und weiterdenken. Viele inspirierende Ideen wurden eingereicht und von einer interdisziplinären Fachjury bewertet. Nun steht der feierliche Abschluss bevor: das Prämierungsevent des Ideenwettbewerbs „49 gewinnt“ – und Sie können live im Stream dabei sein!

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07. Oktober 2025

TPG - Fördertopf für Innovationen in der Pflege und Einladung zur INNOVATION SUMMIT

LVHKP Sonderrundschreiben – Hinweis auf Fördertopf & Veranstaltung


Liebe Mitglieder,

heute möchten wir euch die TPG – Innovationsregion für digitale Transformation der Pflege und Gesundheitsversorgung – vorstellen. Die TPG möchte die digitale Zukunft der Gesundheit & Pflege gestalten – gefördert vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt erstreckt sich die TPG über die Regionen Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Anhalt-Bitterfeld, Halle (Saale) & Burgenlandkreis.
Sie haben bis zum 31.10.2025 die Möglichkeit innovative Ideen einzureichen!

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08. September 2025

08.09.2025 LVHKP Newsletter ambulant

Liebe Mitglieder,

wir haben gute Nachrichten für Sie – und für uns alle:
Ab dem 01. September 2025 steigen die Vergütungen der AOK und IKK gesund plus für die häusliche Krankenpflege!

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14. August 2025

14.08.2025 LVHKP Newsletter

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns, Ihnen heute die aktuelle Ausgabe unseres Landesverbands-Newsletters zu präsentieren.
Wie immer haben wir für Sie die wichtigsten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und Projekte aus der Pflegebranche zusammengetragen – kompakt, praxisnah und mit direktem Bezug zu Ihrer täglichen Arbeit.

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01. Juli 2025

Mindestlohn in der Altenpflege

Eine Pflegefachkraft erhält seit dem 1. Juli 2025 mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Pflegehilfskräfte erhalten seit 1. Juli 2025 mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.

Mit der Sechsten Verordnung wurde der jährliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege noch einmal ausgeweitet. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche haben sie seit 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinaus. Sehen tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vor, gilt diese Regelung nicht.

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Hinweis:
Zusätzlich gelten die Regelungen gemäß dem GVWG mit der Tariftreue und dem ortsüblichen Entgelt.

Quellen: BMG, BMAS

26. Juni 2025

Gemeinsamer Jahresbetrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab 1. Juli 2025

Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.

Die Informations- und Transparenzregelung bedeutet:

Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.

Quellen: BMG / §§ 39 und 42a SGB XI in seiner Fassung ab 01.07.2025