Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in sozialen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt
Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in sozialen Einrichtungen
Das Land Sachsen-Anhalt fördert Maßnahmen zur Digitalisierung von Beratungsstellen und sozialen Einrichtungen.
Zu den berechtigten Zuwendungsempfängern zählen auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige nicht selbstorganisierte, ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt. Gefördert wird die Anschaffung von Laptops, Notebooks und Tablets sowie die mit den Ausstattungsinvestitionen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen, wie z. B. Support (Unterstützung, Kundenbetreuung), Software und Schulungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Nutzung der digitalen Endgeräte für telemedizinische Anwendungen (z. B. zur Durchführung ärztlicher Videosprechstunden) und weiterer digitaler Anwendungen, insbesondere für das Beüben geistiger Fähigkeiten, sowie zur Kontaktpflege mit Zu- und Angehörigen, um gerade bei Kontaktbeschränkungen oder -vermeidung während Pandemielagen einer sozialen Vereinsamung entgegen zu wirken.
Die Online-Antragstellung ist bis zum 31. August 2023 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) möglich.
Weitergehende Informationen (z. B. Förderrichtlinie), einen Musterantrag sowie die Online-Antragstellung sind auf der Internetseite der IB unter dem nachstehenden Link abrufbar:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/digitalisieren/digitalisierung-beratungsstellen
Förderprogramm des BMUV zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen
Förderprogramm des Bundes (BMUV): Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt informiert:
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt soziale Einrichtungen dabei, sich auf die Folgen der klimatischen Veränderungen vorzubereiten und sich an diese anzupassen. Hierfür wurde bereits ein zunächst bis Ende des Jahres 2023 befristetes Förderprogramm aufgesetzt. Im Rahmen des Sofortprogramms Klimaanpassung hat das BMUV festgelegt, dass die Förderung zur Unterstützung sozialer Einrichtungen auch nach 2023 fortgesetzt und verstetigt wird. Die entsprechende Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ ist nunmehr neu ausgerichtet und weiterentwickelt worden (siehe Link).
Veranstaltungshinweis: Einladung an Pflegekräfte in den Landtag Talk of Care - zum Tag der Pflege
Einladung an Pflegekräfte in den Landtag Talk of Care - zum Tag der Pflege
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Pflegekräfte leisten wir tagtäglich eine unverzichtbare Arbeit, die deutlich mehr Anerkennung und Aufmerksamkeit verdient. Deshalb lade ich als einzige Abgeordnete, die gleichzeitig weiterhin aktive Gesundheits- und Krankenpflegerin ist, zum Talk of Care in den Landtag nach Magdeburg ein.
11. Mai 2023, 18 Uhr
Landtag von Sachsen-Anhalt,
Domplatz 6-9, 39104 Magdeburg
Raum B0 05 Anmeldung: https://sziborraseidlitz.de/talk-of-care/
29.03.2023 LVHKP Newsletter allgemein
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02.03.2023 LVHKP Newsletter allgemein
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Ende der Masken- und Testpflicht
Morgen, am 01.03.2023, endet die Masken- und Testpflicht für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen.
Für Besucher von stationären Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Energiehilfen
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf Energiehilfen. Dabei dient der März 2022 als Referenzmonat. Die Differenz vom Referenzmonat zu den laufenden monatlichen Abschlägen bei leistungsgebundenem Erdgas, Fernwärme und Strom in der Zeit vom 01.10.2022 – 30.04.2024 wird erstattet.
Test und Maskenpflicht ab 01. März 2023
Test und Maskenpflicht ab 01. März 2023
Wir haben noch keine offizielle Information von unserem Ministerium in Sachsen-Anhalt erhalten. Seit Freitag vergangener Woche ist eine Veröffentlichung (s. Link unten) auf der Internetseite der Bundesregierung zu finden.
Danach ist die VO zur Änderung des §28b wohl am 24.02.23 beschlossen worden.
Die Bundesländer werden sicherlich heute oder morgen auch etwas dazu veröffentlichen:
Zum 1. März fallen weitere Masken- und Testpflichten | Bundesregierung
Mitteilung über die Auszahlung der Pflegeboni bis spätestens 15.02.2023
Bitte denken Sie, sofern noch nicht geschehen, an die Mitteilung über der Auszahlung der Corona-Pflegeboni an die Beschäftigten gemäß § 150 a Abs. 7 SGB XI bis spätestens 15. Februar 2023.
Erstattung von Energiemehrkosten (Ergänzungshilfen; Inkrafttreten am 01.03.2023) | GKV
Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19 und Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19
Auch wenn die Quarantänebestimmungen zum 31.01.2023 aufgehoben wurden, gilt das Infektionsschutzgesetz §28b weiterhin. Es besagt, dass Beschäftigte in Pflegeheimen als auch in ambulanten Diensten die Einrichtungen nur betreten bzw. nur tätig sein dürfen, wenn sie eine FFP2-Maske tragen und 3x die Woche einen negativen Test vorweisen.
Es gilt pauschal ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot bei einem positiven Test, bis der Test negativ ist. Dies gilt auch bei Symptomfreiheit.
Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Am 02.02.2023 endet die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung, jedoch bleibt das Testen für Pflegeeinrichtungen bestehen.
Die Testpflicht geht vorerst bis zum 07.04.2023 jedoch ist zu beachten, dass die Refinanzierung der Tests bereits am 28.02.2023 endet.