Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen
Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen
Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.
Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:
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Pflegefachräfte |
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bis 30.06.2026 |
20,50 € |
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ab 01.07.2026 |
21,03 € |
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ab 01.07.2027 |
21,58 € |
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qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mind.1-jährigen Ausbildung) |
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bis 30.06.2026 |
17,35 € |
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ab 01.07.2026 |
17,80 € |
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ab 01.07.2027 |
18,26 € |
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Pflegehilfskräfte |
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bis 30.06.2026 |
16,10 € |
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ab 01.07.2026 |
16,52 € |
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ab 01.07.2027 |
16,95 € |
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.
Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.
Quelle: Bundesministerium Arbeit und Soziales