aktuelle Version Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) trat nach Verkündung zum 13.11.2021 in Kraft.
Für sie als Pflegeeinrichtungen gelten die bisherigen Regeln zum Kauf, Anwendung und zur Abrechnung der Tests fort.
Die wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Regelungen bis zum 31.03.2022 (statt vorher bis 31.12.2021).
Zusätzlich wurden die kostenfreien Bürgertestungen wieder eingeführt. Die Bürgertests sollen mit PoC-Antigen-Tests durch Dritte durchgeführt werden und erfordern die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
Link zur Coronavirus-Testverordnung
BAnz_AT_12.11.2021_V1.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)
Die nunmehr aktuelle Fassung der Impfverordnung finden sie hier: BAnz AT 15.11.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de)
Geplante Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung
Für die siebente Änderung der 14. Eindämmungsverordnung wurde gestern in der Landespressekonferenz folgendes bekannt gegeben.
Die für unsere relevanten Regelungen werden sein:
Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.
Die gesamte Pressemitteilung finde Sie unterfolgendem Link:
Sobald uns die neue Verordnung im finalen Wortlaut vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.
Die Verordnung soll am 12. November in Kraft treten.
UPDATE: die nun veröffentlichte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: 7. Änderung zur 14. Verordnung
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz
Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 05. November 2021 Regelungen besprochen, die in den nächsten Tagen und Wochen umgesetzt werden sollen.
Gemeinsame Erklärung der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder zur aktuellen pandemischen Lage:
6. ÄNDERUNG DER 14. SARS- COV- 2-EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN- ANHALT
Verlängerung bisheriger Regelungen in Sachsen-Anhalt
Die von der Landesregierung beschlossene 6. Verordnung zur 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung tritt am 7. Oktober in Kraft. Mit ihr werden die bestehenden Regeln bis zum 12. November 2021 fortgeschrieben.
Verändert wurden lediglich die Bezeichnungen der neu zugeschnittenen Ministerien.
Unterschriftsfassung:
Änderung der Coronavirus-Testverordnung – Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Entschädigungsleistungen gem. 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung beschlossen.
Die geänderte Testverordnung regelt, dass Bürgertest ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr kostenlos sein werden. Für Sie als Träger von ambulanten oder stationären ergeben sich damit keine Änderungen zu den bisher geltenden Regelungen.
Pflegerettungsschirm in großen Teilen bis zum 31.12.2021 verlängert
Pflegerettungsschirm in großen Teilen bis zum 31.12.2021 verlängert
Der Bundesrat hat in seiner Beratung am 17.09.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zugestimmt.
Somit gelten viele Regelungen bis einschließlich 31.12.2021 weiter fort:
5. Änderung der 14. SARS- COV- 2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt
Am 14.09.2021 wurde die 5. Änderungsverordnung der 14. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt verkündet und gilt bis Ablauf des 07.10.2021.
Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen.
Sie finden die gültige Lesefassung unter folgendem Link:
Neuer Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Auffrischimpfungen
Neuer Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Auffrischimpfungen
Im Beschluss am 07.09.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz auf „Grundlage vorliegender Studiendaten zur positiven Schutzwirkung einer Auffrischimpfung“ den Personenkreis erweitert, der nach Auffassung der Gesundheitsminister auf eigenen Wunsch Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff erhalten soll.
Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten
Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten
Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist heute, am 01. September 2021, in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Auffrischungsimpfungen in Sachsen-Anhalt
Auffrischungsimpfungen in Sachsen-Anhalt
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat folgende Information zu den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19, in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, gegeben.