Land verlängert Eindämmungsverordnung bis zum 24. Februar
Die derzeit aktuellen Maßnahmen des Landes zur Eindämmung des Coronavirus haben 4 weitere Wochen Gültigkeit.
Neu: Bei eventuellen Schließungen von Kitas, Horten und Schulen wird eine Notbetreuung gewährleistet.
Landesweite Hotline für Impftermine in Sachsen-Anhalt geschaltet
Terminbuchungen für Corona-Schutzimpfungen in den landesweiten Impfstellen sind in Sachsen-Anhalt wieder über eine einheitliche Telefon-Hotline möglich. Unter der Rufnummer 0391- 24369971 können Termine für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen vereinbart werden. Das Angebot soll die Organisation der Impftermine für die Impfstellen und die Buchung der Termine für Impf-Interessenten erleichtern. Die Termin-Hotline ist wochentags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 13 bis 17 Uhr erreichbar.
Land verlängert Eindämmungsverordnung bis zum 28. Januar
Sachsen-Anhalts Landesregierung hat die vierte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese gilt bis zu dem 28. Januar 2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert.
Neue RKI Richtline zur Verkürzung des Genesenenstatus von 6 Monate auf 90 Tage
Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise
Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:
Testverordnung, Refinanzierung, 3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung, aktualisierten Arbeitsschutzstandard der BGW
Änderung der Corona – Testverordnung
Die Finanzierung der Tests verändert sich erneut. Für Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen erhöht sich die Anzahl der Test pro betreuter/pflegender Person von 30 auf 35 Stück pro Monat. Das Hygienekonzept ist diesbezüglich anzupassen. Für den ambulanten Bereich bleibt es bei den bisherigen 20 Stück.
Die Sachkosten sind befristet für die Zeit vom 01.12.2021 - 31.01.2022 in Höhe von 4,50€/Stück abrechenbar. Alles andere bleibt wie bisher.
Das Formular, welches für alle Bestellaufwendungen, die ab 01.12.2021 entstanden sind, soll Mitte Januar veröffentlicht werden. Das Bisherige, welches aktuell noch auf der GKV-Seite zu finden ist, ist nur für Aufwendungen bis zum 30.11.2021 zu verwenden.
Link zur GKV Seite: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Auszug aus den Empfehlungen:
Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen zur Erbringung der „normalen“ somatischen häuslichen Krankenpflege aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der sog. einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung auch durch Pflegehilfskräfte erfolgen. Dieser Sachverhalt ist durch den Pflegedienst darzustellen. Eine fachgerechte Leistungserbringung ist durch den Pflegedienst weiterhin sicherzustellen. Die Verantwortung liegt beim Pflegedienst. Die Unterscheidung der einzelnen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege in einfachste und nicht einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege richtet sich nach den in der BSG-Rechtsprechung definierten Kriterien (vgl. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R – siehe auch unser Rundschreiben 2016/094 vom 19.02.2016).
erneute Änderung Infektionsschutzgesetz
Beschluss „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“
Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.
Was bedeutet das für die Pflegeeinrichtungen:
Ab 15. März 2022 wird eine Impfpflicht für alle Personen eingeführt, welche in stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe arbeiten. Dabei müssen die Beschäftigten einen Nachweis über ihre vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Dabei besteht die Impfpflicht nicht nur für Mitarbeiter der Pflege, sondern für alle, die in den oben genannten Pflegeeinrichtungen tätig sind.
Darunter fallen:
Zweite Änderung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Verordnung gilt seit dem 06. Dezember und soll bis 23. Dezember 2021 wirken. Bezüglich der Testpflichten für Geimpfte und Genesene wird auf bundesrechtliche Regelungen des § 28 b IfSG verwiesen. Diese werden jedoch durch Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländer teilweise nicht angewendet, bis Folgeregelungen getroffen werden.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 15. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung das Landes Sachsen-Anhalt
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Damit verbunden wird auch die bestehende Coronaschutzmaßnahmenausnahmeregelung dahingegen novelliert, dass auch Geimpfte und Genesene getestet werden müssen.
Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden
Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden
Der Bundesrat soll in seiner Beratung am 19.11.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zustimmen.
Geplant ist die Fortgeltung folgender Regelungen:
- § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht
- § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden
Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.
Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp