Geplante Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung
Für die siebente Änderung der 14. Eindämmungsverordnung wurde gestern in der Landespressekonferenz folgendes bekannt gegeben.
Die für unsere relevanten Regelungen werden sein:
Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.
Die gesamte Pressemitteilung finde Sie unterfolgendem Link:
Sobald uns die neue Verordnung im finalen Wortlaut vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.
Die Verordnung soll am 12. November in Kraft treten.
UPDATE: die nun veröffentlichte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: 7. Änderung zur 14. Verordnung