Dritte Änderung der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Dritte Änderung der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt verlängert die aktuelle Corona-Verordnung bis zum 26. August.
Damit gelten die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen, zum Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen fort.
Mit der Verlängerung über den 5. August hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden.
Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen:
- Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung
- Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr auf Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz
Link zur Verordnung:
Link zur Pressemitteilung:
Ergänzungen zur Änderung der Testverordnung und Formulare zu den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen
Das Bundeskabinett hat am 23.6.21 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.6.21 im Bundesanzeiger erschienen und trat am 1. Juli in Kraft. Wir berichteten am 14.07.2021. Nun sind die letzten offenen Fragen geklärt und auch alle benötigten Formulare veröffentlicht.
Die Wichtigsten Änderungen für Pflegeeinrichtungen sind:
Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Mit der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgen weitere Öffnungsschritte.
Sie trat heute am 14.07.2021 in Kraft und gilt bis zum 05.08.2021.
Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen.
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Änderung der Testverordnung
Das Bundeskabinett hat am 23.6.21 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.6.21 im Bundesanzeiger erschienen und trat am 1. Juli in Kraft.
Die Wichtigsten Änderungen für Pflegeeinrichtungen sind:
Pandemiebedingte Regelungen zur Praxisanleitung in der neuen Pflegeausbildung
Für die laut Pflegeberufereformgesetz verpflichtende Ausbildung von 300 Strunden und die jährliche Fortbildung von 24 Stunden für Praxisanleiter wurden, durch das Land Sachsen-Anhalt, coronabedingte Abweichungen geregelt.
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Pflegerettungsschirm wird bis 30.09.2021 verlängert
Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) werden die „seit Monaten bewährten Maßnahmen des Elften Buches zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung“ um weitere drei Monate bis einschließlich 30. September 2021 verlängert werden; die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld soll um weitere sechs Monate bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert werden.
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aktualisiert
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aktualisiert
Die BGW hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege mit Wirkung zum 7. Juni 2021 an die aktuelle SARSCoV- 2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst. Der Arbeitsschutzstandard der BGW soll eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus bieten. Die Vorgaben im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege sind nun gleichgezogen mit den Vorgaben für stationäre Pflege. Grundlage für die Vorgaben im Standard ist unter anderem die SARSCoV- 2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
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Pflegerettungsschirm soll verlängert werden
Pflegerettungsschirm soll verlängert werden
Der Bundesrat soll dem Verordnungsentwurf zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wird am 25. Juni 2021 im Bundesrat, unter TOP 111, zustimmen.
Wesentliche Inhalte sind:
2021-06-18 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Mit der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgen weitere Öffnungsschritte.
Sie trat am 17.06.2021 in Kraft und gilt bis zum 14.07.2021.
Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen. Allerdings finden Sie durch die redaktionelle Überarbeitung die uns betreffenden Regelungen nun in § 12.
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Pflegereform im Kabinett beschlossen
Pflegereform
Das Bundeskabinett hat heute, am 02.06.2021, eine Pflegereform beschlossen, die die Bezahlung von Pflegekräften nach Tarif gesetzlich verankern soll.
Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste dürfen dann ab 01. September 2022 nur Versorgungsverträge mit der Pflegeversicherung abschließen, wenn sie ihre Beschäftigten nach Tarifverträgen oder mindestens in entsprechender Höhe bezahlen. Der entsprechende Gesetzentwurf soll noch im Juni dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden.