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14. Juli 2021

Pandemiebedingte Regelungen zur Praxisanleitung in der neuen Pflegeausbildung

Für die laut Pflegeberufereformgesetz verpflichtende Ausbildung von 300 Strunden und die jährliche Fortbildung von 24 Stunden für Praxisanleiter wurden, durch das Land Sachsen-Anhalt, coronabedingte Abweichungen geregelt.

Für das Jahr 2021 gilt:

1. Fortbildungspflicht für an der Ausbildung beteiligte Praxisanleiter/Praxisanleiterinnen

Die 24-Stunden-Pflichtfortbildung nach § 4 Abs. 3 PflAPrV wird für das Jahr 2021 ausgesetzt.Fortbildungen für Praxisanleitungen gem. § 4 Absatz 3 PflAPrV können grundsätzlich in Präsenz, in digitaler Form oder auch in Blended learning-Formaten angeboten werden.

2. Qualifizierte Praxisanleitung in Höhe von 10%

Gemäß §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, § 4 Abs. 3 PflAPrV muss die Praxisanleitung mindestens 10 % der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit betragen.

Hiervon darf in Ausnahmefällen wie folgt abgewichen werden:

  1. Beim Träger der Ausbildung liegen besondere Gründe vor, weshalb vom Umfang der qualifizierten Praxisanleitung abgewichen werden soll. Zu den Gründen zählen

insbesondere:

-        Quarantäneverfügung gegenüber der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter

-        Krankheit,

-        Wechsel des Einsatzes wegen Personalmangel (z.B. Einsatz in Covid19-Stationen).

  1. Die Aufgabe ist durch anderes geeigneten Fachpersonal sicherzustellen.
  2. Das Ziel der Ausbildung darf nicht gefährdet werden.
  3. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist dies dem Landesverwaltungsamt formlos (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Darstellung der Gründe und die Bezeichnung der kooperierende(n) Pflegeschule(n) zu enthalten. Das Landesverwaltungsamt bestätigt die Ausnahmeregelung und informiert die jeweils zuständigen Pflegeschulen (Kopie der Bestätigung).
  4. Die vom LVwA bestätigten Ausnahmen haben keinen Einfluss auf die „Geeignetheit“ der Einrichtung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.

3. Qualifizierung

Gem. § 7 EpiGesAusbSichV können auch Personen als praxisanleitende Person bis zum 30. September 2022 anerkannt werden, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.

In Umsetzung dieser Vorschrift gilt:

Ein Kurs gilt als begonnen, wenn

-        bereits abgeschlossene Verträge zwischen der Bildungseinrichtung und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit dem Datum des Kursbeginns vorlagen, selbst wenn der tatsächliche Kursstart in Form einer Anwesenheit im Zeitraum 16.03. – 23.05.2020 gewesen wäre, oder

-        die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zum Kursstart erhalten haben, dieser dann aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden konnte.

Reine Absichtserklärungen, ohne erkennbar ernsthafte Bestrebungen, eine Weiterbildung zur Praxisanleitung zu absolvieren, genügen nicht zur Befähigung, Praxisanleitungen mit den Auszubildenden der neuen Pflegeausbildung nach PflBG durchzuführen

 

Für das Jahr 2022 gilt:

1. Die jährliche Fortbildung ist ab dem Jahr 2022 gegenüber dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen. Es ist ein Nachweis pro Jahr zu erbringen, entscheidend für die Anerkennung ist das Jahresdatum des ausgestellten Zertifikats. Bei verspäteter Ausstellung des Zertifikats entscheidet der Tag des letzten Fortbildungsteils.

2. Bei Unterbrechungen der Tätigkeit, wie z. B. durch Mutterschutz oder Elternzeit müssen die jährlichen Fortbildungen in dem Kalenderjahr, in dem die Tätigkeit als Praxisanleitung nach der Unterbrechung wiederaufgenommen wird, absolviert werden. Während gesetzlich bzw. arbeitsvertraglich geregelter über sechs Monate andauernder Unterbrechungen der Praxisanleitungstätigkeit besteht keine Fortbildungspflicht.