erneute Änderung Infektionsschutzgesetz
Beschluss „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“
Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.
Was bedeutet das für die Pflegeeinrichtungen:
Ab 15. März 2022 wird eine Impfpflicht für alle Personen eingeführt, welche in stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe arbeiten. Dabei müssen die Beschäftigten einen Nachweis über ihre vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Dabei besteht die Impfpflicht nicht nur für Mitarbeiter der Pflege, sondern für alle, die in den oben genannten Pflegeeinrichtungen tätig sind.
Darunter fallen:
- Arbeitnehmer*innen (auch wenn befristet oder in Teilzeit beschäftigt),
- freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte"),
- Leiharbeitnehmer*innen,
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige,
- Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG),
- Praktikant*innen
Darüber hinaus wird auch nicht unterschieden, welche Tätigkeit die angesprochenen Personen (inhaltlich) ausüben, so dass sämtliche Einrichtungsbereiche darunter fallen, wie zum Beispiel auch:
- Geschäftsführung,
- Hausreinigung,
- Küche,
- medizinisches beziehungsweise Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI,
- Service (Empfang, Wachdienst, etc.),
- Verwaltung
Mitarbeiter, welche schon in den Einrichtungen arbeiten, müssen dem Arbeitgeber bis zum 15.März 2022 den Nachweis in folgender Form vorlegen:
- Impfnachweis über vollständigen gültigen Impfschutz
- Genesenennachweis
- Ärztliches Zeugnis, das auf Grund einer medizinischen Indikation keine Impfung gegen COVID-19 erfolgen kann
Sollte nach dem 15. März 2022 der Impfstatus verfallen, muss innerhalb eines Monats der Nachweis einer erneuten Impfung erfolgen.
Alle Mitarbeiter, die ab dem 16.März 2022 in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtung tätig werden, dürfen nur eingestellt werden, wenn sie einen der oben genannten Nachweise vorlegen.
Sollte der Beschäftigte bis zum 15.März 2022 keinen gültigen Nachweis vorlegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gesundheitsamt darüber zu informieren (in welcher Form ist bisher noch nicht bekannt). Nach Prüfung des Tatbestandes kann das Gesundheitsamt die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters in der Einrichtung untersagen, somit würde auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen.
Geimpfte und genesene Mitarbeiter müssen zweimal wöchentlich getestet werden, dies kann mit einem Schnelltest ohne Aufsicht erfolgen
Alle ungeimpften Mitarbeiter müssen weiterhin täglich vor Dienstbeginn in der Einrichtung unter Aufsicht getestet werden
Die Meldepflicht ist von 14- tägig auf einmal im Monat reduziert worden, dabei müssen voll- und teilstationäre Pflegeinrichtungen der zuständigen Behörden einmal im Monat unaufgefordert Angaben in anonymisierter Form zu geimpftem Personal und Bewohnern bzw. Tagesgästen machen
Die zuständige Behörde wird uns über das Procedere noch informieren – wir geben Ihnen dann sofort Bescheid
bis dahin werden Meldungen seitens der Behörden nicht entgegengenommen bzw. der Gesetzesvollzug der Meldepflicht bleibt ausgesetzt und die Vollzugsbehörden sind angewiesen, Verstöße nicht zu ahnden
ambulante Dienste müssen Angaben zum geimpften Personal nur nach Aufforderung an die zuständige Behörde übermitteln, dann ebenfalls in anonymisierter Form
Seit 1.März 2020 müssen alle, die in einer Arztpraxis, in einem ambulanten Pflegedienst mit Intensiv-Angebot oder einem Krankenhaus tätig sind, der Leitung einen Nachweis vorlegen, dass sie gegen Masern geimpft oder immun sind. Die Frist zur Vorlage wurde bis zum 31.07.2022 verlängert
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter folgendem Link: Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie