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07. Dezember 2021

Zweite Änderung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Verordnung gilt seit dem 06. Dezember und soll bis 23. Dezember 2021 wirken. Bezüglich der Testpflichten für Geimpfte und Genesene wird auf bundesrechtliche Regelungen des § 28 b IfSG verwiesen. Diese werden jedoch durch Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländer teilweise nicht angewendet, bis Folgeregelungen getroffen werden.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) forderte den Bundesgesetzgeber inzwischen auf, klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen (§ 28b Absatz 2 IfSG) eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.

Des Weiteren hat die GMK gefordert, nicht bzw. nur sehr schwer umsetzbare Dokumentations- und Berichtspflichten auszusetzen.

Die entsprechende Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie hier:

GMK-Beschluss: Testpflichten für geimpftes und genesenes Praxis-Personal erleichtern

Link zur Verordnung:

AEVO_2_der_15_SARS_CoV_2_EindV_Urschrift_Notverkuendung.pdf