24. November 2021
Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 15. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung das Landes Sachsen-Anhalt
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Damit verbunden wird auch die bestehende Coronaschutzmaßnahmenausnahmeregelung dahingegen novelliert, dass auch Geimpfte und Genesene getestet werden müssen.
Was bedeutet das für Sie als Pflegeeinrichtungen:
- Der neue § 28b Absatz 2 IfSG legt zusätzliche Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Reha-Einrichtungen, Pflegeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe fest.
Die Testpflichten gelten auch für Geimpfte und Genesene.
Geimpfte Beschäftigte in diesen besonderen Einrichtungen dürfen jedoch auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen (das heißt, diese Beschäftigten können die Tests selbstständig zu Hause vor dem Arbeitsantritt durchführen).
Bei den ungeimpften Beschäftigten müssen die Arbeitgeber die Einhaltung der Testpflichten vor Ort überwachen und regelmäßig dokumentieren. - Besucher in stationären Einrichtungen müssen ebenfalls einen negativen, tagesaktuellen und zertifizierten Test nachweisen oder werden vor Ort durch die getestet, egal ob sie geimpft, genesen oder ungeimpft sind.
- Neu ist, dass Angaben zu den durchgeführten Testungen und Angaben zum Anteil der Patienten und Patientinnen sowie der Beschäftigten, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, anonymisiert den zuständigen Behörden zweiwöchentlich übermittelt werden sollen.
In welcher Form diese Daten übermittelt werden sollen, ist bisher noch nicht klar, ein vorgefertigtes Formular gibt es dafür nicht. Auch welche Behörde die Meldung empfangen soll ist noch nicht geklärt, wahrscheinlich soll die Meldung an die zuständigen Gesundheitsämter gehen. Da es hier zu regionalen Unterschieden kommen kann, sollte sich daher jede Einrichtung mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen und fragen, wie die Meldung gehandhabt werden soll. - Bitte beachten Sie, das auf Grundlage dieser Änderungen auch Ihre Testkonzepte der Einrichtungen angepasst werden.
- Mit diesem Gesetz wird zudem der Pflege-Schutzschirm bis 31. März 2022 verlängert, sodass zum Beispiel die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag weiter gelten
- Die 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wurde gestern Abend bekanntgemacht und veröffentlicht.
In der gestrigen Videokonferenz von Ministerium und Leistungserbringern und ist festgestellt worden, dass es bereits wieder Änderungsbedarf gibt.
Hinsichtlich der Testpflichten für Geimpfte und Genesene sind Ausnahmen vorgesehen, die mit der 1. Änderungsverordnung Wirkung entfallen sollen. Bis dahin gehen die bundesrechtlichen Regelungen des § 28 b IfSG den landesrechtlichen Regelungen als höherrangiges Recht vor.
Zusammengefasst gelten ab sofort und bis zur Änderung folgende Regelungen für den Zutritt zu Pflegeeinrichtungen für alle Personen außer den Bewohnern:
- nur asymptomatische Personen haben Zutritt,
- alle Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres müssen getestet sein,
- Testung darf max. 24 Stunden (PoC) bzw. 48 Stunden (PCR) zurückliegen,
- Testung vor Ort unter Aufsicht bzw. durch geschultes Personal oder beim Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Arzt, Apotheke etc.),
- Selbsttests zu Hause nur für geimpftes oder genesenes Personal.
Den aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie unter § 28b IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Link zur 15. Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt: 15_SARS_CoV_2_EindV_Urschrift_Notverkuendung.pdf