Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden
Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden
Der Bundesrat soll in seiner Beratung am 19.11.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zustimmen.
Geplant ist die Fortgeltung folgender Regelungen:
- § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht
- § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden
Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.
Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp
Auszug aus dem Gesetzentwurf:
„…. Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
… „