Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten
Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten
Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist heute, am 01. September 2021, in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus Anspruch auf eine Auffrischimpfung.
Die Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung erfolgte aufgrund der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von Anfang August.
Demnach sollen Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischimpfung erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dazu gehören Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen.
Außerdem sollen Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden.
Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach dem Beschluss ebenfalls sechs Monate.
Quelle: KBV
Link zur vollständigen Impfverordnung: Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)