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23. August 2021

VIERTE ÄNDERUNG DER 14. EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

VIERTE ÄNDERUNG DER 14. EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

Auszug aus der Pressemitteilung:

Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen.

Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.

Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben.

Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

Die Regelungen gelten ab Montag, 23. August und vorerst bis zum 16. September.

Quelle und Link: https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/staatskanzlei_19_08_2021_pressemitteilung_corona-aenderungsverordnung-staerkerer-blick-auf-belastung-des-gesundheitswesens.pdf