Mindestlohn in der Altenpflege
Eine Pflegefachkraft erhält seit dem 1. Juli 2025 mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Pflegehilfskräfte erhalten seit 1. Juli 2025 mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.
Mit der Sechsten Verordnung wurde der jährliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege noch einmal ausgeweitet. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche haben sie seit 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinaus. Sehen tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vor, gilt diese Regelung nicht.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Hinweis:
Zusätzlich gelten die Regelungen gemäß dem GVWG mit der Tariftreue und dem ortsüblichen Entgelt.
Quellen: BMG, BMAS