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LVHKP Newsletter

Land setzt auf Eigenverantwortung beim Corona Schutz

Schutz vor Corona: Land setzt auf Eigenverantwortung / Eindämmungsverordnung läuft aus

Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung künftig vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und auf die bundeseinheitlichen bis zum 7. April 2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Nach diesen sind z. B. Fahrgäste in Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs oder Personen in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Beschäftigte in Krankenhäusern oder in der Pflege müssen darüber hinaus mindestens dreimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen. Gleiches gilt, laut Infektionsschutzgesetz, für Besucher dieser Einrichtungen.

Weiterlesen: Land setzt auf Eigenverantwortung beim Corona Schutz

neue Coronavirus-Testverordnung

Seit dem 25.11.2022 gilt die neue Coronavirus-Testverordnung.

Selbstbeschaffte Test können bis einschließlich 28.02.2023 refinanziert werden. Dazu nutzen sie wieder die Formulare auf der GKV-Seite. Stand heute, liegen diese in der aktualisierten Form bisher noch nicht vor. Prüfen Sie daher vor Nutzung die Aktualität.

Für die Beschaffung gibt es ab dem 01.12.2022 2,00 € pro Test, anstatt der bisherigen 2,50€.

In den stationären Einrichtungen dürfen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Schnelltest pro Monat beschafft werden. Bei ambulanten Diensten ist dies auf 20Tests beschränkt.

Sollten sie in Ihrer Einrichtung Besucher selbst testen, d.h. Durchführung durch Dritte erhalten Sie pro durchgeführten Test ab dem 01.12.2022 6,00€ statt der bisherigen 7,00€. Sollten sich Besucher selbst unter Ihrer Aufsicht testen, d.h. sie überwachen diesen Test, erhalten sie pro überwachter Antigen-Testung 4,00€ statt der bisher 5,00€.

Sie finden diese unter dem Link: BAnz AT 24.11.2022 V2.pdf (bundesanzeiger.de)

Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus werden verlängert

Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 7. Dezember 2022. Das hat die Landesregierung am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen, wie dem Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV. Das weitere Vorgehen Sachsen-Anhalts in der Corona-Pandemie soll im Nachgang der nächsten Sitzungen der Gesundheitsministerkonferenz und der Verkehrsministerkonferenz am 6. Dezember im Kabinett beraten werden. Deren Ergebnisse zur Masken- und Isolationspflicht sollen in die Beratungen einfließen. 

Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle

Sachsen-Anhalt hält an Isolationspflicht fest

Sachsen-Anhalt wird an der derzeit geltenden Isolationspflicht im Falle einer Coronainfektion festhalten.

Weiterlesen: Sachsen-Anhalt hält an Isolationspflicht fest

Aktualisierung der FAQs zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben

Aktualisierung der FAQs zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben

Die Fragen und Antworten wurden aktualisiert und beantworten einige unserer inzwischen häufig gestellten Fragen. Zum Thema Steuer- und Sozialversicherungspflicht wurden ab Punkt 9 Ergänzungen vorgenommen.

Bitte wenden Sie sich für weitere in diesen Zusammenhang stehende Fragen an Ihren Steuerberater.

Link zur den FAQs: https://www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Pflege/Koordinierungsperson/faq_sonderleistung_150c.pdf

Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert seine geltenden Regelungen bis zum 26. November 2022.

Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.

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Unterlagen zu Sonderleistungen Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben in voll- und teilstationären Einrichtungen veröffentlicht

Unterlagen zu Sonderleistungen Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben in voll- und teilstationären Einrichtungen veröffentlicht

Informationen und Formulare zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben veröffentlicht.

Die Beantragung hat bis zum 31.10.2022 zu erfolgen!

Link zu den Unterlagen:   Sonderleistungen für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben: AOK Gesundheitspartner

1000 kostenlose FFP2-Masken für jede Pflegeeinrichtung

1000 kostenlose FFP2-Masken für jede Pflegeeinrichtung

Jede Pflegeeinrichtung (stationär, teilstationär und ambulant) erhält unentgeltlich mindestens ein Paket mit 1.000 CE-zertifizierten FFP2 Masken aus deutscher Produktion zur Verwendung durch Pflegebedürftige und Mitarbeitende.

Fragen und Antworten zum dritten Masken-Hilfspaket für Pflegeeinrichtungen

 

Weiterlesen: 1000 kostenlose FFP2-Masken für jede Pflegeeinrichtung

18. Eindämmungsverordnung beschlossen

18. Eindämmungsverordnung beschlossen

Ab 1. Oktober 2022 gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Eindämmungsverordnung. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden damit bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucherinnen und Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.

Weiterlesen: 18. Eindämmungsverordnung beschlossen

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Die Regelungen der aktuell geltenden 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben vorerst weiter bestehen. Das Kabinett hat am Dienstag in Magdeburg zunächst die Verlängerung der Verordnung bis zum 23. September 2022 beschlossen. Erst nach Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder kann die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30. September verlängert werden.

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Pflegemindestlohn - 5. Pflegearbeitsbedingungsverordnung

Pflegemindestlohn - 5. Pflegearbeitsbedingungsverordnung

Liebe Mitglieder,

bitte denken Sie bei den Entgeltverhandlungen daran, dass die Mitarbeiter, welche bei Ihnen nicht nach einem Tarif oder dem ortsüblichen Entgelt ab dem 01.09.2022 entlohnt werden, ab dem 01.09.2022 mindestens den Pflegemindestlohn erhalten müssen.

Die fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung gilt bis zum 31. Januar 2024 und die Entgelte werden, wie in der Vergangenheit sukzessive erhöht.

Weiterlesen: Pflegemindestlohn - 5. Pflegearbeitsbedingungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert seine geltende 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 17. September 2022.

Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen.

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Bundesweit einzigartig: Kostenträger blockieren Tariflöhne in Sachsen-Anhalt

LVHKP Pressemitteilung (Aug. 2022)

Bundesweit einzigartig: Kostenträger blockieren Tariflöhne in Sachsen-Anhalt

 

Verbände fordern Landesregierung auf, Verhandlungen über die Refinanzierung der neuen Pflegelöhne zu unterstützen

In Sachsen-Anhalt blockieren die Kostenträger die Refinanzierung der versprochenen Tarifgehälter für Pflegekräfte. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), der Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) und der Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V. (LVHKP) kritisieren wenige Tage vor dem geplanten Start der Tarifpflicht in der Pflege eine einzigartige Blockadehaltung der Kassen und Sozialhilfeträger.

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Sachsen-Anhalt verlängert die 17. Eindämmungsverordnung bis zum 20. August 2022

Sachsen-Anhalt verlängert die 17. Eindämmungsverordnung bis zum 20.08.2022

Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleiben unverändert. Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. 

Ladeninhaber und Veranstalter können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin Schutzmaßnahmen wie Masken oder Tests vorschreiben. 

Pressemitteilung der Staatskanzlei:

https://www.sachsen-anhalt.de/lj/politik-und-verwaltung/service/politik-aktuell/pressemitteilungen/?no_cache=1&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=305187&tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Static&cHash=9fc36d818484c3ce9223e8de16b9696d

Link zur Verordnung:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/4.AEndverungsVO_zur_17._EindVO.pdf

Unterlagen und Formulare Pflegebonus veröffentlicht

Unterlagen und Formulare Pflegebonus veröffentlicht

Die Unterlagen zur Beantragung des Pflegebonus wurden nun endlich und mit Verspätung veröffentlicht.

Unter folgendem Link finden Sie die Festlegungen, Formulare, Liste der zuständigen Pflegekassen und Information der Beschäftigten:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

Neue Coronavirus Testverordnung

Neue Coronavirus Testverordnung

Die neue Coronavirus-Testverordnung mit Änderungen und Aktualisierungen finden Sie auf der Webseite des BMG unter folgendem Link: Coronavirus-Testverordnung – TestV - Bundesgesundheitsministerium

Bitte beachten Sie, dass zum 01.07.2022 auch geänderte Regelungen in Kraft treten.

Unverändert bleibt der Anspruch auf Tests in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Testkonzept für:

-        von der Einrichtung versorgte Personen

-        Beschäftigte dieser Einrichtungen

-        Besucher dieser Einrichtungen

Veränderungen bei Erstattungshöhen, ab dem 01.07.2022 gilt:

Weiterlesen: Neue Coronavirus Testverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert die 17. Eindämmungsverordnung bis zum 23. Juli 2022

Sachsen-Anhalt verlängert die 17. Eindämmungsverordnung bis zum 23. Juli 2022

Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleiben bestehen. Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Ladeninhaber oder Veranstalter können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin Schutzmaßnahmen wie Masken oder Tests vor- schreiben.

Pressemitteilung der Staatskanzlei:

https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/ministerien/?no_cache=1&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=297888&tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Static&cHash=bc354d69a63480376601b1b37ecaa9df

Link zur Verordnung:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/Dritte_AEVO_zur_17._VO.pdf

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert seine geltende 17. Eindämmungsverordnung bis zum 25. Juni 2022.

Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen.

Die Eindämmungsverordnung sieht keine Testpflicht mehr für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen vor.

Kontaktpersonen - Kindern und Betreuungspersonen – werden bei Infektionsfällen weiterhin kostenlose Tests angeboten.

Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/staatskanzlei_24_05_2022_pressemitteilung_sachsen-anhalt-verlaengert-eindaemmungsverordnung.pdf

Neue Empfehlung des RKI - Isolationspflicht wird auf fünf Tage verkürzt

Neue Empfehlung des RKI - Isolationspflicht wird auf fünf Tage verkürzt

Menschen mit einer Corona-Infektion müssen künftig nur noch fünf statt sieben Tage in Isolation. Das geht aus der neuen Empfehlung des Robert Koch-Instituts hervor. Ein „Freitesten“ an Tag fünf wird nun „dringend“ geraten – und bleibt für Beschäftigte im Bereich Gesundheit und Pflege verpflichtend. Verantwortlich für die Umsetzung der Empfehlung des RKI sind die Länder.

Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neu-regeln-corona-isolation-2022978

weiterführender Link zum RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html

Verlängerung der 17. Eindämmungsverordnung

Verlängerung der 17. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt hat die 17. Eindämmungsverordnung bis zum 28. Mai 2022 verlängert. Eine Testpflicht an Schulen ist nunmehr nicht mehr notwendig. Einrichtungsbetreibern, Veranstalter sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Die bisherigen Regelungen für Pflegeeinrichtungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.

Link zur Verordnung

Link zur BegründungLink zur Begründung

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt beschließt neue 17. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt beschließt neue 17. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.

Die am 31.03.2022 von der Landesregierung beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.

Weiterlesen: Sachsen-Anhalt beschließt neue 17. Eindämmungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022

Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022

Mit der am 19. März 2022 beschlossenen Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt ergeben sich folgende Änderungen:

Der bisherige § 15 wird § 13.

1. Testpflichten
In § 13 Abs. 2 und 3 wird der Verweis auf § 28b Abs. 2 und 3 IfSG gestrichen. Hintergrund dafür sind die Änderung des IfSG, die am 20.03.2022 in Kraft getreten sind. Somit gelten für die Testungen von Beschäftigten und Bewohnern wieder nur die Regelungen der Eindämmungsverordnung.

Weiterlesen: Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022

Pflegerettungsschirm bis 30. Juni 2022 verlängert

Pflegerettungsschirm bis 30.06.2022 verlängert

Folgende Regelungen gelten bis einschließlich 30.06.2022 weiter fort:
 § 147 SGB XI: Begutachtungen zum Pflegegrad können weiterhin auch ohne Hausbesuch erfolgen
 § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht
 § 150 Abs. 1 bis 5b: die Leistungen des Schutzschirms werden verlängert.
 § 150 Abs. 5 d: die zusätzlichen freien Tage im Rahmen des Pflegezeitgesetzes zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung werden verlängert
 § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.

Link zum GKV: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

Befristete Steuerabsenkung kann helfen

LVHKP Pressemitteilung (März 2022)

Befristete Steuerabsenkung kann helfen

Die Preise von Benzin und Diesel steigen gefühlt ins Unermessliche. Pflegedienste, die jeden Tag viele Kilometer fahren, um die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen abzudecken, wünschen sich aus der aktuellen Situation heraus eine Entlastung vom Bund.

Unsere Regierung kündigt zwar ein Entlastungspaket an, wann dies jedoch greift, ist offen. Die aktuell vorgeschlagenen Tankrabatte von Bundesfinanzminister Christian Lindner sind sehr umstritten, nicht nur in der Koalition.

Wir fordern deshalb, eine Absenkung der Mehrwertsteuer und der CO2-Steuer, wie es schon während der Corona-Pandemie möglich war. Der Staat sollte schnell und vor allem unbürokratisch helfen, damit unsere Pflegebedürftigen auch weiterhin gut versorgt werden können.

Wir fordern, nicht nur für unsere Branche, eine befristete Steuerabsenkung!

Verlängerungen Corona Regeln zur pflegerischen Versorgung

Der Bundesrat hat in seiner 1017. Sitzung am 11. März 2022 beschlossen, der dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie zuzustimmen.

Wir haben Sie in unserem Newsletter vom 09. März 2022 bereits dazu informiert.

16. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen

16. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen

Neue Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen – Regeln treten am 04. März 2022 in Kraft

Die Änderungen beziehen sich vorrangig auf das öffentliche Leben. Änderungen für Pflegeeinrichtungen sind folgendermaßen beschrieben.

Weiterlesen: 16. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen

Das Land Sachsen-Anhalt hat seine 15. Eindämmungsverordnung zum sechsten Mal angepasst

Das Land Sachsen-Anhalt hat seine 15. Eindämmungsverordnung zum sechsten Mal angepasst

Die Änderungen betreffen zum großen Teil den Einzelhandel, Gastronomie etc.

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Land und Kommunen setzen einrichtungsbezogene Impfpflicht gemeinsam um

Magdeburg. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne hat den Kommunen bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Unterstützung zugesagt. In einer Video-Schalte haben sich Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte, von Landkreistag und Städte- und Gemeindebund am heutigen Donnerstag mit dem Ministerium über die anstehenden Herausforderungen ausgetauscht. „In enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden werden wir uns auf einheitliche Verfahren verständigen“, sagte Ministerin Grimm-Benne.

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Land verlängert Eindämmungsverordnung bis zum 24. Februar

Die derzeit aktuellen Maßnahmen des Landes zur Eindämmung des Coronavirus haben 4 weitere Wochen Gültigkeit. 

Neu: Bei eventuellen Schließungen von Kitas, Horten und Schulen wird eine Notbetreuung gewährleistet.

Link: 03._5._AEVO_EindV_Lesefassung.pdf

Landesweite Hotline für Impftermine in Sachsen-Anhalt geschaltet

Terminbuchungen für Corona-Schutzimpfungen in den landesweiten Impfstellen sind in Sachsen-Anhalt wieder über eine einheitliche Telefon-Hotline möglich. Unter der Rufnummer 0391- 24369971 können Termine für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen vereinbart werden. Das Angebot soll die Organisation der Impftermine für die Impfstellen und die Buchung der Termine für Impf-Interessenten erleichtern. Die Termin-Hotline ist wochentags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 13 bis 17 Uhr erreichbar.

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Land verlängert Eindämmungsverordnung bis zum 28. Januar

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat die vierte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese gilt bis zu dem 28. Januar 2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert.

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Neue RKI Richtline zur Verkürzung des Genesenenstatus von 6 Monate auf 90 Tage

Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:

 

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Testverordnung, Refinanzierung, 3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung, aktualisierten Arbeitsschutzstandard der BGW

Änderung der Corona – Testverordnung

Die Finanzierung der Tests verändert sich erneut. Für Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen erhöht sich die Anzahl der Test pro betreuter/pflegender Person von 30 auf 35 Stück pro Monat. Das Hygienekonzept ist diesbezüglich anzupassen. Für den ambulanten Bereich bleibt es bei den bisherigen 20 Stück.

Die Sachkosten sind befristet für die Zeit vom 01.12.2021 - 31.01.2022 in Höhe von 4,50€/Stück abrechenbar. Alles andere bleibt wie bisher.

Das Formular, welches für alle Bestellaufwendungen, die ab 01.12.2021 entstanden sind, soll Mitte Januar veröffentlicht werden. Das Bisherige, welches aktuell noch auf der GKV-Seite zu finden ist, ist nur für Aufwendungen bis zum 30.11.2021 zu verwenden.

Link zur GKV Seite: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

 

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Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Auszug aus den Empfehlungen:

Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen zur Erbringung der „normalen“ somatischen häuslichen Krankenpflege aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der sog. einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung auch durch Pflegehilfskräfte erfolgen. Dieser Sachverhalt ist durch den Pflegedienst darzustellen. Eine fachgerechte Leistungserbringung ist durch den Pflegedienst weiterhin sicherzustellen. Die Verantwortung liegt beim Pflegedienst. Die Unterscheidung der einzelnen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege in einfachste und nicht einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege richtet sich nach den in der BSG-Rechtsprechung definierten Kriterien (vgl. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R – siehe auch unser Rundschreiben 2016/094 vom 19.02.2016).

Weiterlesen: Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur...

erneute Änderung Infektionsschutzgesetz

Beschluss „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“

Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.

Was bedeutet das für die Pflegeeinrichtungen:

Ab 15. März 2022 wird eine Impfpflicht für alle Personen eingeführt, welche in stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe arbeiten. Dabei müssen die Beschäftigten einen Nachweis über ihre vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Dabei besteht die Impfpflicht nicht nur für Mitarbeiter der Pflege, sondern für alle, die in den oben genannten Pflegeeinrichtungen tätig sind.
Darunter fallen:

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Zweite Änderung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Verordnung gilt seit dem 06. Dezember und soll bis 23. Dezember 2021 wirken. Bezüglich der Testpflichten für Geimpfte und Genesene wird auf bundesrechtliche Regelungen des § 28 b IfSG verwiesen. Diese werden jedoch durch Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländer teilweise nicht angewendet, bis Folgeregelungen getroffen werden.

Weiterlesen: Zweite Änderung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 15. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung das Landes Sachsen-Anhalt

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Damit verbunden wird auch die bestehende Coronaschutzmaßnahmenausnahmeregelung dahingegen novelliert, dass auch Geimpfte und Genesene getestet werden müssen.

Weiterlesen: Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 15. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung das Landes...

Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden

Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden

Der Bundesrat soll in seiner Beratung am 19.11.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zustimmen.

Geplant ist die Fortgeltung folgender Regelungen:

-        § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht

-        § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden

Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.

Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

Weiterlesen: Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden

aktuelle Version Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) trat nach Verkündung zum 13.11.2021 in Kraft.

Für sie als Pflegeeinrichtungen gelten die bisherigen Regeln zum Kauf, Anwendung und zur Abrechnung der Tests fort.

Die wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Regelungen bis zum 31.03.2022 (statt vorher bis 31.12.2021).

Zusätzlich wurden die kostenfreien Bürgertestungen wieder eingeführt. Die Bürgertests sollen mit PoC-Antigen-Tests durch Dritte durchgeführt werden und erfordern die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

Link zur Coronavirus-Testverordnung

BAnz_AT_12.11.2021_V1.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)

Die nunmehr aktuelle Fassung der Impfverordnung finden sie hier: BAnz AT 15.11.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de)

Geplante Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung

Für die siebente Änderung der 14. Eindämmungsverordnung wurde gestern in der Landespressekonferenz folgendes bekannt gegeben.

Die für unsere relevanten Regelungen werden sein:

Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.

Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.

Die gesamte Pressemitteilung finde Sie unterfolgendem Link:

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/ressort_09_11_2021_pressemitteilung_aenderung-der-eindaemmungsverordnung-taegliche-testung-fuer-ungeimpfte-pflegekraefte.pdf

Sobald uns die neue Verordnung im finalen Wortlaut vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.

Die Verordnung soll am 12. November in Kraft treten.

UPDATE: die nun veröffentlichte Verordnung finden Sie unter folgendem Link7. Änderung zur 14. Verordnung

 

 

Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz

Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 05. November 2021 Regelungen besprochen, die in den nächsten Tagen und Wochen umgesetzt werden sollen.

Gemeinsame Erklärung der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder zur aktuellen pandemischen Lage:

Weiterlesen: Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz

6. ÄNDERUNG DER 14. SARS- COV- 2-EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN- ANHALT

Verlängerung bisheriger Regelungen in Sachsen-Anhalt

Die von der Landesregierung beschlossene 6. Verordnung zur 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung tritt am 7. Oktober in Kraft. Mit ihr werden die bestehenden Regeln bis zum 12. November 2021 fortgeschrieben.

Verändert wurden lediglich die Bezeichnungen der neu zugeschnittenen Ministerien.

Unterschriftsfassung:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/1._Urschrift_Sechste_AEVO_der_14._SARS-CoV-2-EindVO.pdf

Weiterlesen: 6. ÄNDERUNG DER 14. SARS- COV- 2-EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN- ANHALT

Änderung der Coronavirus-Testverordnung – Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Entschädigungsleistungen gem. 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung beschlossen.

Die geänderte Testverordnung regelt, dass Bürgertest ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr kostenlos sein werden. Für Sie als Träger von ambulanten oder stationären ergeben sich damit keine Änderungen zu den bisher geltenden Regelungen.

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Pflegerettungsschirm in großen Teilen bis zum 31.12.2021 verlängert

Pflegerettungsschirm in großen Teilen bis zum 31.12.2021 verlängert

Der Bundesrat hat in seiner Beratung am 17.09.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zugestimmt.

Somit gelten viele Regelungen bis einschließlich 31.12.2021 weiter fort:

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5. Änderung der 14. SARS- COV- 2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt

Am 14.09.2021 wurde die 5. Änderungsverordnung der 14. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt verkündet und gilt bis Ablauf des 07.10.2021.

Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen.

Sie finden die gültige Lesefassung unter folgendem Link:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-09-13_Lesefassung_Fuenfte_AEVO_der_14._SARS-COV-2-EindV.pdf

Neuer Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Auffrischimpfungen

Neuer Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Auffrischimpfungen

Im Beschluss am 07.09.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz auf „Grundlage vorliegender Studiendaten zur positiven Schutzwirkung einer Auffrischimpfung“ den Personenkreis erweitert, der nach Auffassung der Gesundheitsminister auf eigenen Wunsch Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff erhalten soll.

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Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten

Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten

Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist heute, am 01. September 2021, in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.

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Auffrischungsimpfungen in Sachsen-Anhalt

Auffrischungsimpfungen in Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat folgende Information zu den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19, in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, gegeben.

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VIERTE ÄNDERUNG DER 14. EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

VIERTE ÄNDERUNG DER 14. EINDÄMMUNGSVERORDNUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

Auszug aus der Pressemitteilung:

Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

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RKI rät zu Vorbereitungen in Pflegeheimen

RKI rät zu Vorbereitungen in Pflegeheimen
 
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in einem 10-seitigen Papier Empfehlungen für eine Corona-Strategie mit Blick auf den nahenden Herbst und Winter gegeben und empfiehlt sorgfältige und umfassende Vorbereitungen.
 
Das RKI rät u. a. dazu, 
  • technische und organisatorische Maßnahmen zu prüfen und vorzubereiten und mittels CO2-Geräte regelmäßig die Raumluft zu messen und ggf. mit Luftfiltern zu verbessern
  • systematische Teststrategien für Personal und Besucher vorzubereiten
  • Auffrischungsimpfungen gegen SARS-COV2 
  • Influenza Impfungen
 
 
 
Quelle: BibliomedPflege