Änderung der 13. SARS-COV-2-Eindämmungsvereordnung des Landes Sachsen-Anhalt
erste Änderung der 13. SARS-COV-2-Eindämmungsvereordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Änderugnen zur 13. Eindämmungsverordnung enthalten keine Änderungen für die Pflegebranche.
Aktualisierung FAQs zu Kostenerstattungen gemäß der Test-VO
Die Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag wurden aktualisiert.
Hier finden Sie die aktuelle Version: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2021_05_25_Pflege_Corona_FAQ_zur_Testverodnung_BMG.pdf
13. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
13. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In der aktuellen Verordnung ist weiterhin geregelt das Mitarbeiter in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sich mindestens 2x wöchentlich einem Corona-Test unterziehen müssen, es sei denn es besteht bereits der vollständige Impfschutz oder eine nachgewiesene
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RKI Empfehlung Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen
RKI Empfehlung Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen
Gestern hat das Robert Koch-Institut eine neue Version der Empfehlungen „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ veröffentlicht. Dabei gibt es Änderungen insbesondere unter Berücksichtigung des Impf- und Genesenenstatus von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Personal, zum Beispiel bei den Regelungen von Neuaufnahmen und Verlegungen oder bei Besucherregelungen.
Unter folgendem Link ist die Empfehlung zu finden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.html
Quelle: Pflegenetzwerk
12. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
12. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In der neuen Verordnung werden Lockerungen geregelt.
Für Pflegeeinrichtungen werden die Besuchsregelungen mit der neuen Verordnung unabhängig von der Inzidenz folgendermaßen geregelt. Jeder Bewohner darf zeitgleich von maximal 5 Personen aus 2 Hausständen besucht werden.
Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests oder der Nachweis über den vollständigen Impfschutz bzw. ein Genesenen Nachweis.
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Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte
Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner gestrigen Pressemitteilung auf die vielen Nachfragen reagiert und bekanntgegeben, dass keine Testpflicht für vollständig Geimpfte besteht.
Dabei wurde auf die aktuell gültige Eindämmungsverordnung verwiesen.
Die vollständige Pressemitteilung lesen Sie hier:
Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Es wurden Anpassungen zur Testpflicht vorgenommen, demnach sind nun von der Testpflicht ausgenommen:
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Neuer RKI Flyer – „Wie schützen Sie die Menschen in Ihrer Pflegeeinrichtung vor SARS-CoV-2“ veröffentlicht
Neuer RKI Flyer – „Wie schützen Sie die Menschen in Ihrer Pflegeeinrichtung vor SARS-CoV-2“ veröffentlicht
Liebe Mitglieder,
mit zunehmender angespannter Lage, besonders im Hinblick auf den weiteren Vormarsch der britischen Virusvariante, wurde vom Robert Koch Institut ein Flyer erstellt, welcher übersichtlich alle Maßnahmen und Regelungen zusammenfasst, wie Sie die Menschen in Ihrer Pflegeeinrichtung vor SARS-Cov-2 schützen.
Darin enthalten sind auch nützliche Referenzen und Links zum Umgang mit der Pandemie.
Den Flyer finden Sie hier
Corona update Erstattung Mindereinnahmen Mehrausgaben zu Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI
Corona update Erstattung Mindereinnahmen Mehrausgaben zu Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI
Die Festlegungen wurden ergänzt, geändert, konkretisiert…..
Die Änderungen beziehen sich auf wesentlichen auf:
- die Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit wird deutlich gemacht.
- die Pflegekassen führen bei mindestens jeder zehnten Pflegeeinrichtung, das nachgelagerte Nachweisverfahren durch
- für die Auswahl können geeignete Methoden wie statistische Analyseverfahren, Zufallsstichproben oder Prüfungen aus der Antragsbearbeitung genutzt werden
Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen - Neue Formulare veröffentlicht
Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen - Neue Formulare veröffentlicht
Die Sachkosten (Beschaffungskosten) wurden ab dem 01. April auf 6,00 € pro Test reduziert.
Den Link zum Formular finden Sie hier: