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01. April 2022

Sachsen-Anhalt beschließt neue 17. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt beschließt neue 17. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.

Die am 31.03.2022 von der Landesregierung beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.

Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:

-        Arztpraxen und Krankenhäuser,

-        Einrichtungen für ambulantes Operieren,

-        Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

-        Dialyseeinrichtungen,

-        Tageskliniken,

-        ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und

-        Rettungsdienste,

-        voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,

-        Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,

-        Obdachlosenunterkünfte sowie

-        Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler.

Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher und Fahrgäste.

Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher:

-        Krankenhäuser,

-        ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

-        Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,

-        voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,

-        Schulen bis zum 24. April 2022,

-        Kindertageseinrichtungen,

-        Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.

Link zur Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt: https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/staatskanzlei_31_03_2022_pressemitteilung_sachsen-anhalt-beschliesst-neue-eindaemmungsverordnung.pdf

Link zur 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/02._17._SARS-CoV-2-_EindV.pdf