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22. Dezember 2021

Testverordnung, Refinanzierung, 3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung, aktualisierten Arbeitsschutzstandard der BGW

Änderung der Corona – Testverordnung

Die Finanzierung der Tests verändert sich erneut. Für Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen erhöht sich die Anzahl der Test pro betreuter/pflegender Person von 30 auf 35 Stück pro Monat. Das Hygienekonzept ist diesbezüglich anzupassen. Für den ambulanten Bereich bleibt es bei den bisherigen 20 Stück.

Die Sachkosten sind befristet für die Zeit vom 01.12.2021 - 31.01.2022 in Höhe von 4,50€/Stück abrechenbar. Alles andere bleibt wie bisher.

Das Formular, welches für alle Bestellaufwendungen, die ab 01.12.2021 entstanden sind, soll Mitte Januar veröffentlicht werden. Das Bisherige, welches aktuell noch auf der GKV-Seite zu finden ist, ist nur für Aufwendungen bis zum 30.11.2021 zu verwenden.

Link zur GKV Seite: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung

Für Sachsen-Anhalt wurde die 3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung veröffentlicht und gilt erstmal bis 18.01.2022. Es ergeben sich weder im ambulanten noch im stationären oder teilstationären Bereich Änderungen, alles bleibt wie gehabt.

BGW aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Die BGW hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen an die aktuelle gesetzliche Lage angepasst.

Aktualisiert wurde unter anderem, dass es eine Verpflichtung zum Arbeiten im Homeoffice (§ 28b IfSG) bei Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten gibt.

Der Zutritt für Besucher:innen nach § 28b Infektionsschutzgesetz darf nur nah nachweislich negativ getesteten Personen gestattet werden (Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen). Betreute Personen unterliegen dieser Testverpflichtung nicht.

Betriebsfremde Personen müssen über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Einrichtung gelten.

Betriebsfremde Personen mit COVID-19-Erkrankung und solche, für die behördliche Quarantäne angeordnet ist, dürfen die Einrichtung nicht betreten.

Bei Besuchen von Angehörigen in stationären Einrichtungen sind zusätzlich die Verordnungen der Länder und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten und umzusetzen.

-       Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung durch SARS-CoV-2 aufgeklärt und über Schutzimpfungen informiert werden

-       der regelmäßige Informationsfluss muss sichergestellt sein

-       hinzuweisen ist auf die Einhaltung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen

-       Betreuungsbedürftige Personen, Angehörige und weitere betriebsfremde Personen sind in geeigneter Weise über die Schutzmaßnahmen zu informieren

Link zum aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: https://www.bgw-online.de/resource/blob/46968/ae63362bd5bcf2933e1dc42e85ee8abc/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard_Pflege_Aktualsierung_Download.pdf