Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Auszug aus den Empfehlungen:
Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen zur Erbringung der „normalen“ somatischen häuslichen Krankenpflege aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der sog. einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung auch durch Pflegehilfskräfte erfolgen. Dieser Sachverhalt ist durch den Pflegedienst darzustellen. Eine fachgerechte Leistungserbringung ist durch den Pflegedienst weiterhin sicherzustellen. Die Verantwortung liegt beim Pflegedienst. Die Unterscheidung der einzelnen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege in einfachste und nicht einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege richtet sich nach den in der BSG-Rechtsprechung definierten Kriterien (vgl. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R – siehe auch unser Rundschreiben 2016/094 vom 19.02.2016).
Personalmindestvorhaltung für bestehende Pflegedienste
In den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Pflegediensten nach § 132a Abs. 4 SGB V werden – regional unterschiedlich - u.a. auch Regelungen bezüglich der Personalmindestvorhaltung der Pflegedienste getroffen. Für den Fall, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 die Einhaltung der Personalmindestvorhaltung durch den Pflegedienst vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, empfehlen wir, situationsangemessen von den vertraglich vereinbarten Regelungen vorübergehende abweichende Verständigungen zu treffen, die eine fachgerechte Versorgung mit häuslicher Krankenpflege unter fachlicher Verantwortung der Pflegedienstleitung weiterhin sicherstellen. Die Verantwortung trägt der Pflegedienst.
Unterschrift auf dem Leistungsnachweis
In den Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V sind in der Regel Leistungsnachweise als abrechnungsbegründende Unterlage vereinbart. Die Regelungen zum Leistungsnachweis sehen eine Unterschrift der oder des Versicherten bzw. der oder des Bevollmächtigten vor. Grundsätzlich sollte an einer monatlich einmaligen Unterschrift der oder des Versicherten bzw. der oder des Bevollmächtigten auf dem Leistungsnachweis festgehalten werden. Sofern die Unterschrift aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 aktuell nicht möglich ist (z. B. Erkrankung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners oder wegen Quarantänemaßnahmen/Begehungsverboten), kann auf die Unterschrift vorübergehend verzichtet werden. Hierzu sollten befristete Absprachen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden. Dies ist auf dem Leistungsnachweis durch den Pflegedienst zu begründen.
Vorlage der Verordnung
Zur Genehmigung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege können die Verordnungen bei der Krankenkasse auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden, wenn diese in dieser Form von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt gegen-über dem Pflegedienst ausgestellt bzw. übermittelt wurden. Das Original ist nachzuliefern.
Stand: 25.11.2021, gültig bis zum: 31.03.2022
Das gesamte Dokument (5 Seiten) finden sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/2021-11-25_HKP_Empfehlungen_Corona.pdf