Pflegerettungsschirm in großen Teilen bis zum 31.12.2021 verlängert
Der Bundesrat hat in seiner Beratung am 17.09.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zugestimmt.
Somit gelten viele Regelungen bis einschließlich 31.12.2021 weiter fort:
- § 147 SGB XI: Begutachtungen zum Pflegegrad können weiterhin auch ohne Hausbesuch erfolgen
- § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht
- § 150 Abs. 1 bis 5b: Die Leistungen des Schutzschirms werden verlängert.
- § 150 Abs. 5c: nicht verbrauchte Leistungen des Entlastungsbetrags nach § 45b aus den Jahren 2019 und 2020 können noch bis zum Jahresende 2021 genutzt werden
- § 150 Abs. 5 d: die zusätzlichen freien Tage im Rahmen des Pflegezeitgesetzes zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung werden verlängert
- § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden
Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.
Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp
Link zum Vorgang im Bundesrat: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1008/tagesordnung-1008.html?nn=15148866#top-56