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29. Juli 2021

Ergänzungen zur Änderung der Testverordnung und Formulare zu den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen

Das Bundeskabinett hat am 23.6.21 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.6.21 im Bundesanzeiger erschienen und trat am 1. Juli in Kraft. Wir berichteten am 14.07.2021. Nun sind die letzten offenen Fragen geklärt und auch alle benötigten Formulare veröffentlicht.

Die Wichtigsten Änderungen für Pflegeeinrichtungen sind:

-        Der Anspruch auf Testung mittels Antigen-Test wird um die Testung mittels überwachter Selbsttest zur Eigenanwendung erweitert

-        Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie in den in § 4 aufgeführten Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind

-        Die Vergütungsmöglichkeiten werden vereinheitlicht und in der Höhe angepasst: Die TestV unterscheidet nun zwischen: durch die Einrichtung selbst beschafften PoC-Antigentests zur professionellen Anwendung und den Antigentests zur Eigenanwendung. Die Vergütung der Sachkosten erfolgt künftig mit einer am aktuellen Marktpreis orientierten Pauschale. Die Leistungserbringer und die im Rahmen ihres Testkonzepts berechtigten Einrichtungen erhalten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro pro Test. Eine Übergangsregelung ist leider nicht vorgesehen (§ 11).

-        Bei der Höhe der Durchführungskosten wird für Pflegeeinrichtungen nun unterschieden, ob ein Test durchgeführt wurde oder nur beaufsichtigt. Seit dem 01.07.2021 gilt eine Pauschale von 8 Euro je Test, wenn dieser bei Dritten durchgeführt wurde. Hat man einen Antigen-Test zur Eigenanwendung überwacht, gibt es eine Pauschale von 5 Euro.

-        Werden ab dem 01.07.2021 PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung beschafft und geltend gemacht, darf die maximal erstattungsfähige monatliche Testhöchstmenge in Summe nicht überschritten werden.

-        Der Anspruch auf Vergütung von Poc- Antigentests oder überwachter Tests beschränkt sich nur auf diejenigen, welche in der bfarm Liste gelistet sind (www.bfarm.de/antigentests)

Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes sowie das aktualisierte Formular zur Geltendmachung sind folgendem Link zu finden:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

Die aktuelle Testverordnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/dsEpJtrqcihB2AFHbjw/content/dsEpJtrqcihB2AFHbjw/BAnz%20AT%2025.06.2021%20V1.pdf?inline

Die Begründung zur aktuellen Testverordnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Juni_2021_mit_Begruendung.pdf

Die Formulare zur Geltendmachung zu den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen (§150 Abs. 3 SGB XI) sind jetzt auch von Juli – September 2021 vorhanden und zu finden unter folgendem Link:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp