2021-06-18 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Mit der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgen weitere Öffnungsschritte.
Sie trat am 17.06.2021 in Kraft und gilt bis zum 14.07.2021.
Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen. Allerdings finden Sie durch die redaktionelle Überarbeitung die uns betreffenden Regelungen nun in § 12.
Kurz und knapp:
- Besuche weiterhin bis max. fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen
- Besucher sind weiterhin zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet
- Die Testung vor Zutritt hat seitens der Einrichtung zu erfolgen
- Ausnahmen:
- Vorlage einer negative Testbestätigung der letzten 24-Stunden
- Vorlage des Impf- bzw. Genesenen-Nachweises
- Personen unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen
- Testung
- Beschäftigte sollen 2 x wöchentlich getestet werden, es sei denn es besteht vollständiger Impfschutz oder die nachgewiesene Genesung
- Lt. Arbeitsschutz sind dennoch ALLEN Beschäftigten 2 x pro Woche wöchentlich ein Test anzubieten
- Mund-Nasen-Schutz
- laut BGW-Arbeitsschutz kann auf eine FFP2-Maske verzichtet werden, wenn das Pflegepersonal und die pflegebedürftige Person als geimpft oder genesen gilt
- Beschäftigte haben aber immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
- Kontaktbeschränkungen wurden in Empfehlungen umgewandelt
Den Link zur Lesefassung finden Sie hier:
Hier finden Sie die dazu veröffentlichten aktuellen Regelungen auf der Seite der BGW: Coronavirus: Arbeitsschutzstandards - BGW-online