Elfte SARS-COV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Elfte SARS-COV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt hat die 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) beschlossen und verkündet.
Die Verordnung tritt am kommenden Montag, 29.03.2021 in Kraft.
Bitte beachten Sie folgende Änderungen für Ihre Einrichtungen:
- Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 EindV n.F. darf der Zutritt von Besuchern zur Einrichtung nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis gewährt werden.
- Nach § 1 Abs. 3 EindV muss die testpflichtige Person entweder eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR- oder PoC-Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen, oder sie muss vor Ort einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vornehmen.
- Wer jedoch weder einen Nachweis, noch einen Selbsttest dabei hat, muss weiterhin von der Einrichtung getestet werden, vgl. § 9 Abs. 3 Satz 4 EindV.
Die unterschriebene Fassung finden Sie hier: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/11._VO_unterschrieben.pdf
eine Lesefassung im Änderungsmodus finden Sie hier: 11. Verordnung mit Änderungen