Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Im Bundesanzeiger wurde die neue Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweise des Coronavirus SARD-COV-2 veröffentlicht und tritt rückwirkend in Kraft
Seit Montag (08.03.2021) hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen.
Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.
Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.
Die Umsetzung für die Bürger im Land Sachsen-Anhalt wird noch geklärt und soll mit Unterstützung der Apotheken einhergehen, so wurde in der gestrigen Landespressekonferenz berichtet.
Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selbst überlassen.
Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.
Zu beachten ist, dass die Sachkosten (Beschaffungskosten) ab dem 01. April auf 6,00 € pro Test reduziert werden.
Stand heute: 11.03.2021 sind für die Durchführung lt. GKV Festlegungen zusätzlich angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen (Durchführungsaufwendungen), insbesondere Personalaufwendungen o-der Aufwendungen durch Fremdleistung, sind weiterhin pauschal in Höhe von 9 Euro brutto abrechenbar.
Die neue Test Verordnung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf