Änderungen und Ergänzungen der FAQs zum Rettungsschirm
Aktuelle Änderungen und Ergänzungen der Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach §150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen betreffen die Fragen 2a und 47
Frage 2a „Welche Personalmehraufwendungen können erstattet werden?“ wurde ergänzt um:
- Personalmehraufwendungen aufgrund eines Einsatzes von freiberuflichen Pflegekräften (Honorarkräften) in Pflegeeinrichtungen werden ab dem 01.03.2021 grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI erstattet. Es wird auf die BSG-Entscheidung vom 07.06.2019, Aktenzeichen: B 12 R 6/18 R, verwiesen. Danach sind Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Daneben entstehen durch den Einsatz derartiger Honorarkräfte oftmals Kosten oberhalb der allgemein marktüblichen Preise, die nicht mit dem bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 29 SGB XI zu vereinbaren sind.
- Sofern eine Pflegeeinrichtung ohne den Einsatz von Honorarkräften die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, hat sie die Beeinträchtigung der Leistungserbringung nach § 150 Abs. 1 SGB XI bei den Landesverbänden der Pflegekassen anzuzeigen. Auf dieser Grundlage sind individuelle Maßnahmen unter Einbezug der Beteiligten vor Ort zu ergreifen. Zudem steht es Pflegeeinrichtungen offen, eine (befristete) Einstellung dieser Honorarkräfte als Arbeitnehmer vorzunehmen.
Frage 47 wurde neu aufgenommen: „Sind Aufwendungen für mobile Luftreinigungsgeräte und Luftfilteranlagenüber das Kostenerstattungsverfahren nach §150 Abs. 2 SGB XI erstattungsfähig?“
- Nein. Aufwendungen für Luftreinigungsgeräte-bzw. -filteranlagen (auch mobile Geräte) gelten als Aufwendungen für Anlagegüter und sind somit den Investitionsaufwendungen zuzuordnen, die nicht vom Pflege-Schutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI umfasst sind.
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