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23. Januar 2021

Dritte Änderung der 9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dritte Änderung der 9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt hat in seiner 3. Änderung zur 9. Eindämmungsverordnung bei der bestehenden Testpflicht auch die Verpflichtung zur Durchführung der Einrichtungen aufgenommen.

In der täglichen Praxis wurde dies bereits so gehandhabt.

Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr. Das sind mehrlagige Einwegmasken, die auch als OP-Maske oder Einwegschutzmaske bezeichnet werden. Aber auch partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-oder FFP3-Maske) können beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr getragen werden.

In diesen Bereichen ist ab Montag das Tragen einer Alltagsmaske nicht mehr ausreichend

Die Verordnung tritt am Montag den 25. Januar in Kraft.

Vollständige Lesefassung

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-01-22_final_3AEVOzur9EindV_Lesefassung.pdf

Begründung zur Verordnung:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-01-22-final_Begruendung_3AEVO_zur_9_SARS-CoV-2-EindV.pdf

FAQs

https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/fragen-und-antworten/

VO unterschrieben:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/20210122135548._uunterschrieben.pdf