9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Testpflicht vor Dienstbeginn für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen
mindestens 2-mal pro Woche
Allgemeine Besuchsregelungen
jeder Bewohner einer Einrichtung darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten.
der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden
dem PoC-Antigen-Test steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist.
der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests
Die Einrichtungen haben entsprechende PoC-Antigen-Tests vorzuhalten
Besuchsregelungen sollen auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden
alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Operationsmaske) zu tragen.
für Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
Besuchsverbote für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden, ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen
abweichend davon kann im begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen
Tages- und Nachtpflegen können unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ihre Leistungen erbringen
Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen
Link zur 9. Verordnung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/9._VO_unterschrieben.pdf
Link zu den Fragen und Antworten zur 9. Verordnung: Fragen und Antworten
Update: Erste Änderungsverordnung zur Neunten Eindämmungsverordnung (19.12.2020)
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden darin ermächtigt, für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.