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15. Dezember 2020

9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt


 Testpflicht vor Dienstbeginn für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen
 mindestens 2-mal pro Woche
 Allgemeine Besuchsregelungen
 jeder Bewohner einer Einrichtung darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten.
 der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden
 dem PoC-Antigen-Test steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist.
 der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen.
 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests
 Die Einrichtungen haben entsprechende PoC-Antigen-Tests vorzuhalten
 Besuchsregelungen sollen auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden
 alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Operationsmaske) zu tragen.
 für Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
 Besuchsverbote für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden, ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen
 abweichend davon kann im begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen
 Tages- und Nachtpflegen können unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ihre Leistungen erbringen
 Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen

Link zur 9. Verordnung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/9._VO_unterschrieben.pdf

Link zu den Fragen und Antworten zur 9. Verordnung: Fragen und Antworten

Update: Erste Änderungsverordnung zur Neunten Eindämmungsverordnung (19.12.2020)

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden darin ermächtigt, für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.