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12. Dezember 2020

Testpflicht für Besucher und Mitarbeiter in Pflege-Einrichtungen ab dem 14.12.2020

Sachsen-Anhalt reagiert auf die hohen Corona-Infektionszahlen mit einem verstärkten Testregime in Pflegeinrichtungen. Besuchsmöglichkeiten werden beschränkt, eine Testpflicht für Mitarbeiter und Besucher wird eingeführt. Das hat das Kabinett heute im Umlaufverfahren beschlossen. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Die Fallzahlen steigen, gerade auch in Alten- und Pflegeheimen. Um hier einen bestmöglichen Schutz zu bieten, hat die Landesregierung reagiert.“

Trotz der bisher ergriffenen Maßnahmen sei die Situation insbesondere in stationären Senioren- und Behinderteneinrichtungen schwierig. Gäbe es hier Corona-Einträge, sei die Gefahr groß, dass sich Hotspots mit vielen Betroffenen entwickeln würden, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. „Ältere Menschen müssen stärker vor Infektionen geschützt werden. Zugleich wollen wir Vereinsamung und Isolation vermeiden.“

Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Besucher müssen Maske tragen. Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich darüber hinaus regelmäßig mindestens zwei Mal wöchentlich einem Corona-Schnelltest zu unterziehen. Die gleiche Verpflichtung zu regelmäßigen Corona-Schnelltests wird es auch für die Mitarbeiter Ambulanter Pflegedienste geben.

Um den hohen Infektionszahlen in Pflegeeinrichtungen schnell zu begegnen, wurde heute kurzfristig vom Kabinett die 4. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung auf den Weg gebracht. Die Regelungen gelten ab Montag.

Die Tests werden in der Altenpflege über die Pflegekassen vollständig finanziert, in der Eingliederungshilfe über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Im Bereich der Pflege sind auch die zusätzlichen Personalbedarfe über die Pflegekassen abgesichert; im Bereich der Eingliederungshilfe werden diese Kosten in diesem Jahr aus dem Landeshaushalt finanziert.

Vierte Änderung zur Achten Eindämmungsverordnung
https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/_processed_/a/d/csm_AEndVO_77a0a788b6.gif

Quelle: PM 537/2020 der Ministerien Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

2020-12-11_Vierte-ÄVO_8VO_Begründung_Lesefassung-komplett