Zugangsdaten vergessen?

29. November 2020

Das Land Sachsen-Anhalt hat die 3. Änderung zur Achten Eindämmungsverordnung beschlossen und verkündet.

-        im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung, sind tägliche Besuche für Bewohner zu ermöglichen

-        auf der Internetseite sind die Besuchsregelungen zu veröffentlichen

-      Besuchsverbote für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden

-        das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen

-        im begründeten Verdachtsfällen einer COVID-19-Infektion kann die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen

 

Stets zu ermöglichen ist der Zugang für folgende Personen:

  1. Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  2. Rechtsanwälte sowie Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  3. rechtliche Betreuer sowie Vormünder, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuern gleichgestellt,
  4. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Prüfungen Zugang zu gewähren ist,
  5. Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen.

Die Verordnung enthält keine neuen Regelungen für Tages- und Nachtpflegen.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/3_AEVO_Achte_SARS-CoV-2-EindV-Lesefassung_27112020_nachKabinett.pdf