Das Land Sachsen-Anhalt hat die 3. Änderung zur Achten Eindämmungsverordnung beschlossen und verkündet.
- im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung, sind tägliche Besuche für Bewohner zu ermöglichen
- auf der Internetseite sind die Besuchsregelungen zu veröffentlichen
- Besuchsverbote für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden
- das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen
- im begründeten Verdachtsfällen einer COVID-19-Infektion kann die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen
Stets zu ermöglichen ist der Zugang für folgende Personen:
- Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
- Rechtsanwälte sowie Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
- rechtliche Betreuer sowie Vormünder, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuern gleichgestellt,
- sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Prüfungen Zugang zu gewähren ist,
- Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen.
Die Verordnung enthält keine neuen Regelungen für Tages- und Nachtpflegen.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/3_AEVO_Achte_SARS-CoV-2-EindV-Lesefassung_27112020_nachKabinett.pdf