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18. November 2020

Kostenerstattungs-Festlegungen zur Test-Verordnung

Der GKV Spitzenverband hat Festlegungen zur Umsetzung und Refinanzierung der Tests, für den Zeitraum vom 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021, getroffen.

Damit können die anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen gegenüber den Pflegekassen abgerechnet werden.

Zusammenfassung:
1. Abrechnung von maximal 7,00 € Sachkosten für die Tests mittels GKV-Formulars an die zuständige Pflegekasse
2. Abrechnung von maximal 9,00 € Durchführungskosten mittels GKV-Formulars an die zuständige Pflegekasse
3. Darüberhinausgehende Kosten können laut Informationsschreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.11.2020 über den §150 Abs. 2 SGB XI (Mehraufwendungen über Rettungsschirm) abgerechnet werden.

Update zur Kostenerstattung

Mit der überarbeiteten TestVO (BAnz vom 01.12.2020) sind selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, vorgesehen. Die Formulare auf der GKV Spitzenverbandsseite sind diesbezüglich leider noch nicht aktualisiert. Wir haben erfahren das die Kostenträger bereits bis zu 9 € auszahlen.

Die entsprechenden Dokumente & Formulare zur Abrechnung der Tests, haben wir Ihnen unten als Link zum Download bereitgestellt.

Bitte beachten Sie auch die Ausfüllanleitung.

Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV)

Musterformular zur Geltendmachung der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen

Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung (Pflegeeinrichtungen) in Sachsen-Anhalt