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12. November 2020

Corona-Virus-Pandemie / Informationen für Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt nach dem 02.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Sachsen-Anhalt werden nach einer Reduktion der Inzidenzrate im Sommer 2020 nun wieder mehr Infektionsfälle mit dem Virus SARS-CoV-2 gemeldet. Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Virus und die durch das Virus ausgelöste Lungenerkrankung Covid-19 führen zu Einschränkungen, die auch die pflegerische Versorgung betreffen können. Beeinträchtigungen können in diesem Zusammenhang auch bei den Kostenträgern und ihren Abrechnungsdienstleistern auftreten.

In den Rahmen- und Versorgungsverträgen nach dem SGB XI werden die Anforderungen an die Leistungserbringung geregelt. Davon sind u.a. auch qualitative Anforderungen umfasst, um eine fachgerechte und den medizinisch-pflegerischen Stand entsprechende Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Die Pflegeeinrichtungen haben dabei alle erdenklichen Maßnahmen zum Einsatz des Stammpersonals und zur Reaktivierung von Personalressourcen (Urlaubssperren, Reaktivierung ehemaligen Personals, Einsatz von Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern, geänderte Absprachen mit Versicherten und pflegenden Angehörigen, Kooperationen mit anderen Diensten, usw.) zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 können trotz dieser Bemühungen Fallkonstellationen eintreten, wonach die vertraglichen Anforderungen durch die Pflegeeinrichtungen vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden können (z.B. Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit der Pflegefachkräfte).

Die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt hatten in ihren Schreiben vom 19.03.2020, 29.04.2020, 29.05.2020 und 26.06.2020 zu verschiedenen Maßnahmen informiert und diese bis zum 30.06.2020 verlängert.

Aufgrund der zunehmenden Inzidenzrate der vergangenen Wochen informieren die Landesverbände der Pflegekassen aktuell zu nachfolgenden Punkten. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern, aufrechtzuerhalten und so der pandemiebedingten Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Unbedingtes Ziel ist die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten aufrechtzuerhalten. Unser ausdrücklicher Dank geht erneut an alle in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die sich in der schwierigen Zeit um die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten kümmern.

Pflegerettungsschirm
• Über das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert bis 31.12.2020 (Anlage 1)
• Über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz Verlängerung bis 31.03.2021 beantragt.

Anzeigepflicht nach § 150 Abs. 1 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
• Über das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert bis 31.12.2020 (Anlage 1)
• Über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz Verlängerung bis 31.03.2021 beantragt.
• Hinweise auf Ausführungen zum Personaleinsatz vom 19.03.2020

Qualitätsprüfungen
• Hinweis auf die gemeinsame Verlautbarung von GKV-Spitzenverband und MDS zum Umgang mit der Pflegebegutachtung und den Qualitätsprüfungen während der aktuell beschlossenen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Anlage 2)

Begutachtungen in der Pflege
• Hinweis auf die gemeinsame Verlautbarung von GKV-Spitzenverband und MDS zum Umgang mit der Pflegebegutachtung und den Qualitätsprüfungen während der aktuell beschlossenen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Anlage 2)

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
• Gemäß den aktuellen Bestimmungen werden ab dem 01.10.2020 die regelmäßig verpflichtenden Beratungsbesuche wieder aufgenommen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass spätestens bis 31.03.2021 bei Pflegegrad 4 und 5 und bis 30.06.2021 bei Pflegegrad 2 und 3 ein Beratungsbesuch abgerufen sein muss.
• Die Regelung zur telefonischen Durchführbarkeit ist zum 01.10.2020 ausgelaufen, sodass nun Beratungsbesuche wieder in der Häuslichkeit stattfinden müssten.
• Über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz ist im § 148 (Beratungsbesuche nach § 37) nachfolgende Änderung ab 01.10.2020 beantragt: Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 kann die Beratung bis einschließlich 31. März 2021 auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht und Datensicherheit gewährleistet ist sowie datenschutzrechtliche Belange beachtet werden.

Corona-Virus-Pandemie / Unterschriften durch Pflegebedürftige/Betreuer/Bevollmächtigte auf Leistungsnachweisen

• Um eine zeitnahe Abrechnung zu ermöglichen, verzichten die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt für die Leistungsmonate Oktober 2020 bis Januar 2021 auf eine vorliegende Unterschrift auf den Leistungsnachweisen in der ambulanten Pflege, wenn der/die üblicherweise Unterschreibende (Angehörige oder Betreuer) für Sie aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht erreichbar ist und dieser bisher den Leistungsnachweis unterschrieben hat.

• Bei Betreuern, bei denen in der Vergangenheit der Leistungsnachweis zum Beispiel durch den Pflegedienst per Fax übermittelt und auf dieser Basis unterschrieben wurde, ist dieses Verfahren weiterhin anzuwenden. Der Leistungsnachweis darf nur in diesen Ausnahmefällen nicht unterschrieben werden und muss mit einem Vermerk (Bsp.: Angehöriger nicht erreichbar: Corona Ausnahmeabsprache) gekennzeichnet und eingereicht werden. Ohne diesen Vermerk wäre seitens der Abrechnungsbereiche der Pflegekassen mit einer Abweisung der Leistungsnachweise zu rechnen.

• Weitere Regelungen zum Leistungsnachweis wie z. B. Handzeichen, Uhrzeiten, Unterschrift des Pflegedienstes bleiben unverändert bestehen.

COVID-Sonderregelungen in Richtlinien des G-BA / HKP
• Hinweis auf die Festlegungen des G-BA mit Stand 02.11.2020 (Anlage 3)

GKV SV Empfehlungen zu den Anforderungen an die Erbringung von häuslicher Krankenpflege
• Hinweis auf das RS 2020-797 Anlage 1 des GKV SV (Anlage 4 und 5)

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Swen Diedrichs
AOK Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich Pflege

 

Anlagen

1 - KZHG bgbl120s2208_78926

2 - 20-11-05 - Verlautbarung v. GKV-SV und MDS

3 - 2020-11-02_Tabelle_Ueberblick-bundesweite-COVID-Ausnahmeregelungen_VL

4 - RS 2020-797

5 - RS 2020-797 Anlage 01