Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Hilfsmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser beschlossen.
Das Gesetz soll voraussichtlich im Oktober 2020 in Kraft treten.
Auszug aus der Formulierungshilfe für den Gesetzesentwurf:
- In der Pflegeversicherung wird die Geltung eines Großteils der durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und durch das Zweite Bevölkerungsschutz-Gesetz in § 150 SGB XI zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen getroffenen und dort bis 30. September 2020 befristeten Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- Finanzielle Folgen des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Pflegeeinrichtungen (z.B. durch Einschränkungen der Angebote bei Tagespflegeeinrichtungen, durch weiterhin bestehender Bedarf an persönlichen Schutzausrüstungen o.ä.) sollen daher auch bis 31. Dezember 2020 ausgeglichen werden können.
- Verlängert werden auch die Anzeigepflicht für zugelassene Pflegeeinrichtungen gegenüber Pflegekassen bei wesentlicher Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung, die Inanspruchnahme von Sachleistung im Wege der Kostenerstattung im Pflegegrad 2 bis 5 und der Schutzschirm für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Die pandemie-bedingte zeitliche Erweiterung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld von 10 auf 20 Arbeitstage wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Link zum Entwurf des geplanten Gesetzes: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/Krankenhauszukunftsgesetz_-_KHZG.PDF
Quelle: BMG