Verantwortliche Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen
Das Land Sachsen-Anhalt wird in seiner 8. Verordnung, die am 17. September 2020 Inkrafttreten soll, eine Anpassung der Regelung für Pflegeeinrichtungen vorgenommen.
Die für uns relevanten Änderungen lauten:
zu § 9 Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Die Ausnahme von den Abstandsregeln „für nahestehende Personen für einen Zeitraum von 15 Minuten“ soll aufgehoben werden, da für Angehörige aus maximal zwei Hausständen und nahe Verwandte die Abstandsregelung ohnehin nicht gilt. Damit bedarf es der Sonderregelung nicht. Ferner soll die Verpflichtung für alle Besucherinnen und Besucher, den von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (z. B. OP-Maske) zu tragen, eingefügt werden.
zu § 11 Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
Wie bereits unter § 9 vorgeschlagen soll eine Informationspflicht der psychiatrischen Krankenhäuser hinsichtlich des Auftretens von Corona-Fällen und deren Auswirkungen eingeführt werden.
zu § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt soll mit Ablauf des 16.09.2020 in Kraft treten und tritt mit Ablauf des 18.11.2020 außer Kraft.
Die Pressemitteilung in Gänze finden Sie hier: