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28. Juli 2020

Erlass zur Umsetzung des Testkonzeptes in Sachsen-Anhalt

Das Landesverwaltungsamt hat uns aus aktuellem Anlass nachfolgende Informationen übersandt:

-         Erlass über die Umsetzung des Konzepts des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausweitung der Testungen auf SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration (MS) an die Unteren Gesundheitsbehörden im Land vom 10. Juli 2020 sowie

-         das Konzept zur Ausweitung der Testungen auf SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt – Handlungsempfehlungen für die Gesundheitsämter

Hier finden Sie den Erlass

Hier finden Sie das Konzept

Danach erfolgen nunmehr Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von der epidemiologischen Lage vor Neu- und Wiederaufnahme (beispielsweise aus dem Krankenhaus oder dem häuslichen Bereich) von Bewohnern/innen in (voll-, teil-)stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich der Kurzzeitpflege) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf Veranlassung des Gesundheitsamtes. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den jeweiligen Gesundheitsämtern vor Ort.

Bei Neuaufnahmen sind kontaktreduzierende Maßnahmen auf 7 Tage zu begrenzen, wenn ein 2. negativer Test vom 5. oder 6. Tag vorliegt.

Darüber hinaus können Bewohner/innen und Beschäftigte in rund 10 % der Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe stichprobenartig getestet werden.

Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage (ab einer Inzidenz von 10 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner) sollen asymptomatische Personen auf Veranlassung des Gesundheitsamtes getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. Dies gilt für Personen, die

-         in (voll-, teil-)stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufgenommen werden oder

-         deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen sowie

-         ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den (voll-, teil-)stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vergleichbare Dienstleistungen anbieten,

übernommen wird.

Diese Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

Des Weiteren können Personen, die in den o. a. Einrichtungen, Pflegediensten oder Unternehmen betreut, behandelt oder gepflegt werden, getestet werden. Diese Testungen sollen nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

Außerdem können Personen, die in den o. a. Einrichtungen, Pflegediensten oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind, getestet werden. Die Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle 2 Wochen wiederholt werden.

Bei Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in (voll-, teil-)stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können asymptomatische Personen auf Veranlassung des Gesundheitsamtes getestet werden, wenn sie in diesen Einrichtungen

-                betreut oder gepflegt werden/wurden,

-                tätig sind/waren oder

-                sonst anwesend sind/waren.

In stationären Pflegeeinrichtungen (und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) werden bei Fortbestehen des Ausbruchs einmal wöchentlich bis 14 Tage nach Identifizierung des letzten Falls Bewohner/innen und Personal getestet (Begrenzung auf betroffenen Bereich), wenn von einem erneuten Kontakt zu einem COVID-19-Fall ausgegangen werden muss.

Bei Fragen zu Testungen wird gebeten, dass sich die Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ambulanten Pflegedienste an ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Das Landesverwaltungsamt weist darauf hin das der Erlass zur Neuaufnahme in Pflegeeinrichtungen insbesondere nach Krankenhausentlassung vom 1. April 2020 im Hinblick auf den o. a. Erlass über die Umsetzung des Konzepts des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausweitung der Testungen auf SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" an die Unteren Gesundheitsbehörden im Land vom 10. Juli 2020 aufhebt.