Die Kostenträger in Sachsen-Anhalt informieren zur Aufstockung der Corona Prämie durch das Land wie folgt
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat die Landesverbände der Pflegekassen informiert, dass die Corona-Prämie durch das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 150 a Abs. 9 SGB XI um nachfolgende Beträge aufgestockt wird:
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und |
Erhöhung der Corona-Prämie durch das Land Sachsen-Anhalt in Euro |
Beschäftigte, die die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI oder SGB V erbringen |
500 |
Andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind |
333 |
Alle übrigen Beschäftigten |
166 |
Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer |
300 |
Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes |
50 |
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt und die die Corona-Prämie auszahlenden Pflegekassen stimmen derzeit die Möglichkeiten einer Auszahlung der Corona-Prämie „aus einer Hand“ (Erstattungsbetrag Pflegekassen und Aufstockungsbetrag Land) ab.
Vorbehaltlich einer Verständigung von den die Corona-Prämie auszahlenden Pflegekassen und vor dem Hintergrund der engen Zeitschiene zur Antragstellung bis 19.06.2020 empfehlen wir die Anträge vorsorglich inklusive der Aufstockungsbeträge des Landes zu stellen. Der Antrag nach § 150 a SGB XI sieht nunmehr auch die Möglichkeit der Aufstockungsbeträge des Landes vor.
Da das Formular die Berechnung der Aufstockungsbeträge des Landes nicht automatisch wie bei den Beträgen für die Pflegekassen vornimmt, stellen wir Ihnen für die Ermittlung der Aufstockungsbeträge des Landes ein Berechnungsblatt in der Anlage zur Verfügung.
Hinweisen möchten wir noch einmal darauf, dass die im Rahmen der Antragstellung nach § 150 a SGB XI beantragten Aufstockungsbeträge des Landes für die auszahlenden Pflegekassen bis zu einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt keine Verbindlichkeit erzielen.
Formular zur Berechnung der Aufstockungsbeträge des Landes Sachsen-Anhalt