Zugangsdaten vergessen?

09. Juni 2020

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

1. Hat jetzt jeder Anspruch auf einen Test?

Tests auf SARS-CoV-2 wurden bislang bereits von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen, wenn jemand Symptome hatte, die auf eine Infektion hindeuten. Der Test ist dann Teil der Krankenbehandlung. Rückwirkend zum 14. Mai können jetzt zusätzlich auch die Laborkosten für einen Test bei Personen übernommen werden, die keine Symptome haben: Tests bei asymptomatischen Personen können entweder im Rahmen einer Einweisung ins Krankenhaus vorgenommen werden oder sie müssen vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) – also dem zuständigen Gesundheitsamt – nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden. Die GKV übernimmt dann die Kosten. Möglich werden mit dieser neuen Regelung zum Beispiel umfassende Tests bei Kontakten zu Infizierten, bei Ausbrüchen in Kitas oder Schulen sowie Reihentests in Krankenhäusern und Pflegeheimen.

2. Wann soll ich mich testen lassen?

Wer Erkältungssymptome oder andere typische Symptome für COVID-19 (z. B. Geruchsverlust) hat oder Kontakt zu jemandem hatte, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, sollte sich telefonisch beim Hausarzt, unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt melden. Der behandelnde Arzt bzw. der Arzt beim Gesundheitsamt entscheidet, ob ein Test durchgeführt wird oder nicht.

3. Werden jetzt alle in Pflegeheimen/alle Schüler getestet?

Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen. Deshalb können künftig alle Personen in solchen Einrichtungen getestet werden, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

4. Wo wird noch verstärkt getestet?

Reihentests können künftig z.B. auch in Rehabilitationseinrichtungen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen oder Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, wenn dort ein Fall aufgetreten ist.

5. Wie oft werde ich getestet?

Darüber entscheidet der Arzt. Denkbar ist mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur ersten Testung eine weitere Testung (z. B. nach Ablauf der Inkubationszeit).

6. Werden jetzt alle getestet, die ins Krankenhaus kommen?

Ja. Wer stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird, soll vorher auf SARS-CoV-2 getestet werden.

7. Wann werde ich dann getestet, wann aufgenommen?

Ein Test vor Krankenhausaufnahme erfolgt im Rahmen der vorstationären Behandlung so wie andere Untersuchungen auch, die zur Vorbereitung eines Krankenhausaufenthalts erforderlich sind. Über den konkreten Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme entscheidet der behandelnde Krankenhausarzt. Die Krankenhausbehandlung schließt auch wiederholte Tests nach der Aufnahme ein, sofern diese erforderlich sind, um eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festzustellen.

8. Werden jetzt privat krankenversicherte Personen auf Kosten der GKV getestet?

Wenn jemand ohne Symptome im Rahmen der neuen Testverordnung getestet wird, übernimmt die GKV die Kosten. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln leistet. 

9. Werden jetzt auch Personen getestet, die gar nicht versichert sind?

Ja. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst den Tests veranlasst hat. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der zu testenden Person.

10. Wieviel kostet der Test?

Für die Labordiagnostik erhalten die Leistungserbringer pauschal 50,50 €. Dies beinhaltet den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen, insbesondere ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten.

11. Welche Kosten kommen auf die GKV zu?

Die Gesamtkosten für die gesetzliche Krankenversicherung lassen sich noch nicht abschätzen. Dies hängt vom Infektionsgeschehen und daraus folgend von der Anzahl der durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angeordneten Tests ab.

Wortlaut der Verordnung:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Corona-Test-VO_BAnz_AT_09.06.2020_V1.pdf

Wortlaut der Verordnung mit Begründung:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Corona-Test-VO_20i_SGB_V_mit_Begruendung.pdf