Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (§ 150a SGB XI) - bitte Antragsfristen beachten
Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind, haben gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung Corona-Prämie (§ 150a SGB XI). Diese einmalige Sonderleistung dient der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten in Zeiten der besonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie.
Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro. Die Bundesländer können die Prämie auf bis zu 150 bzw. bis zu 1.500 Euro aufstocken.
Die zugelassene Pflegeeinrichtung (nach § 72 SGB XI) erhält den Betrag der Corona-Prämien für ihre anspruchsberechtigten Beschäftigten von der sozialen Pflegeversicherung als Vorauszahlung.
Die Festlegungen, das Antragsformular und die Liste der zuständigen Pflegekassen finden Sie hier.
Prämien-Festlegungen - Teil 1
- Information für Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach SGB XI (PDF, 15 KB)
- Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Corona-Prämie (XLSX, 611 KB)
Das 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung finden Sie hier zum Nachlesen.