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22. Mai 2020

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2

 
Der GKV-Spitzenverband1 hat erstmalig am 19. März 2020 in Abstimmung mit den Kassenarten-vertretern auf Bundesebene Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln (im Folgenden: Hilfsmittel) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 herausgegeben, die situativ weiterentwickelt werden.
 
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2
 
Aufgrund der Heterogenität des Hilfsmittelmarktes erreichen den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen kontinuierlich weitere Fragen zum praktischen Vorgehen in spezifischen Versorgungsbereichen und zur Auslegung der o. g. Empfehlungen. Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie nachfolgend – ebenfalls in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern auf Bundesebene - zusammengefasst.
 
Besipielfrage:
Können coronabedingt erforderliche Schutzmasken als Hilfsmittel abgegeben und gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden?
 
Antwort: 
In Deutschland gilt derzeit eine Schutzmaskenpflicht, die in den Bundesländern im Detail unterschiedlich geregelt ist. Schutzmasken stellen keine Hilfsmittel dar, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können. Die Anspruchsvoraussetzungen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, werden nicht erfüllt (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Vielmehr dienen Schutzmasken der allgemeinen Gesundheitsvorsorge und nicht dazu, die Verschlimmerung einer konkret vorliegenden Krankheit zu verhüten bzw. den Erfolg einer solchen zu sichern. Ungeachtet dessen wird nicht der Träger der Schutzmaske, d. h. der oder die Versicherte selbst vor einer COVID-19-Erkrankung geschützt, also die anspruchsberechtigte Person, sondern eine dritte Person.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind (vgl. § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Schutzmasken gehören zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und können den Versicherten zu Lasten der Sozialen Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege und dem Schutz der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Gemäß der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, die am 5. Mai 2020 in Kraft getreten ist, dürfen Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ab dem 1. April 2020 bis voraussichtlich zum 30. September 2020 abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. Näheres hierzu ist den Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 zu entnehmen.

Fragen und Antworten zur Gestaltung der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Corona Pandemie