5. Corona Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt hat in seiner Kabinettssitzung am 2. Mai 2020 die fünfte Corona Eindämmungsverordnung beschlossen. Tagespflegen dürfen im Normalbetrieb weiterhin NICHT öffnen, dennoch sind mit dieser Verordnung weitere vorsichtige Lockerungen möglich. Für unsere Bereich heißt dies, das weiterhin Einschränkungen bei Besuchsrechten für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gelten aber es möglich ist das Bewohner ab dem 11. Mai 2020 einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen ist die Einrichtungsleitung sicherzustellen. Alle Besucherinnen und Besucher haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. OP-Maske) zu tragen. Das Tragen einer nichtmedizinischen Alltagsmaske reicht hier ausdrücklich nicht aus.
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung einschränken oder vorbehaltlich ein Besuchsverbot festlegen. Ein generelles Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Durch die Heimaufsicht kann aufgrund dieser Anzeige gemeinsam mit dem Medizinischer Dienst der Krankenversicherung eine Beratung der Einrichtung zu einem Besuchskonzept erfolgen.
Es wird klargestellt, dass der Zutritt von Personen, welcher aus Gründen der Wahrnehmung der rechtlichen Betreuung oder hoheitlicher Aufgaben, der Seelsorge, der Rechtsberatung sowie aus therapeutischen oder medizinischen Zwecken erfolgt, erlaubt ist und nicht auf die eine Stunde Besuchszeit pro Tag angerechnet wird. Auch dieser Personenkreis hat jedoch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV
Begründung zur 5. Eindämmungsverordnung