Hinweise zur gestern veröffentlichten Verordnung
Regelungen zu Besuchsverboten
Die Zweite Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 24.03.2020 regelt in § 7 Absatz 2 ein gererelles Besuchsverbot für stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen. Ausnahmen vom Besuchsverbot können zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen (dringend erforderliche Maßnahmen) oder ethisch sozialen Gründen (z.B. Palliativpatienten) Gründen bestehen (§ 7 Abs. 3). Bei der Gewährung von Ausnahmen sind strenge Hygienemaßnahmen zu ergreifen.