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23. März 2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Folgerezepte: Portokosten werden ab sofort erstattet

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Folgerezepte: Portokosten werden ab sofort erstattet

Für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen werden Ärzten ab sofort die Portokosten erstattet. Diese Regelung ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020.

Nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte dürfen Praxen in Ausnahmesituationen ihren Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.

Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122.

Vorlage der eGK nicht erforderlich

Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich eines telefonischen Kontaktes statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Um diese Verordnungen geht es

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie).

Der Versand per Post ist nur bei bekannten Patienten möglich. Als bekannter Patient gilt derjenige, der im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung- https://www.kbv.de/html/1150_45037.php