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19. März 2020

Positionen der LV der Krankenkassen und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt sowie die nachfolgenden Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt (AOK Sachsen-Anhalt; BKK Landesverband Mitte; IKK gesund plus; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt) verständigten sich aktuell auf Positionen und Hinweise im Fall von ausgeprägten, durch die Pandemie bedingten Personalengpässen in der Pflege.

Dabei möchten wir deutlich machen, dass wir die Versorgung mit einer möglichst großen Flexibilisierung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen im Rahmen der Leistungserbringung begleiten werden.
Unbedingtes Ziel ist die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten aufrechtzuerhalten. Unser ausdrücklicher Dank geht an alle in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die sich in der schwierigen Zeit aufopferungsvoll um die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten kümmern.

Durchführung Qualitätsprüfungen nach § 114 ff SGB XI
Der GKV Spitzenverband hat die Aussetzung der ambulanten, teil- und vollstationären regelhaften Qualitätsprüfungen empfohlen. Die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt haben sich abgestimmt und setzen die regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 ff SGB XI bis 31.05.2020. Dem Medizinischen Dienst und PKV Prüfdienst wurde dies mitgeteilt. Über die Beauftragung von Anlassprüfungen wird im Einzelfall entschieden.

Verringerter Personalkörper
Können bei vermehrten Erkrankungen des Personals bzw. einer Reduzierung des Personals durch angeordnete Quarantänemaßnahmen in einzelnen vollstationären Pflegeeinrichtungen die Anforderungen an die personelle Ausstattung (Fachkraftquote, Fachkraftpräsenz, Personal laut Leistungsvereinbarung) auch durch Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (u. a. Einsatz von Leiharbeitnehmern/innen, Berufung auf das Vorliegen einer Ausnahme gemäß Arbeitszeitgesetz, Abordnung von Personal aus anderen Einrichtungen desselben Trägers, Unterstützung durch andere Pflegeeinrichtungen)* nicht mehr eingehalten werden, kann die Heimaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, welche Versorgungssituation im Einzelfall vorübergehend zu dulden ist bzw. in welchem Fall sie ausdrücklich eine Zustimmung zur Unterschreitung der Mindestanforderungen erteilt.
Die Landesverbände der Pflegekassen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe lassen diese Entscheidung im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen nach § 85 SGB XI (Leistungs-und Qualitätsmerkmale) gegen sich gelten.
Leistungserbringung ambulanter Pflegedienste
Können vereinbarte ambulante pflegerische Leistungen trotz der Umsetzung vorgesehener Maßnahmen (Urlaubssperren, Kooperation mit anderen Diensten, geänderte Absprachen mit Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen usw.) nicht erbracht werden, sollte der Pflegedienst zunächst eine Priorisierung der Leistungen in Abhängigkeit von der individuellen Situation begründet vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, welche Leistungen ggf. eingeschränkt oder aus dem sozialen Umfeld der Person heraus sichergestellt werden können. Nur vereinbarte Maßnahmen, deren Einschränkung nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sein kann, sind in Erwägung zu ziehen.
z.B.:
• Auf welche hauswirtschaftlichen Leistungen kann für einen Zeitraum verzichtet werden (oder auf Angehörige/Nachbarn übertragen werden), oder der Rhythmus verändert werden?
• Welche grundpflegerischen Maßnahmen können in größeren Abständen durchgeführt (alle 2 Tage statt täglich) oder von Angehörigen/Nachbarn übernommen werden?

Die Einschränkung vereinbarter Leistungen oder deren Übernahme durch Angehörige oder Dritte ist unter Beteiligung der zu versorgenden Person oder dessen rechtlicher Vertretung verbindlich zu vereinbaren. Die Einschränkung pflegerischer Leistungen sind zu dokumentieren.

Medizinische Behandlungspflege
Können bei vermehrten Erkrankungen des Personals bzw. einer Reduzierung des Personals durch angeordnete Quarantänemaßnahmen in einzelnen ambulanten Pflegediensten die Anforderungen an die personelle Ausstattung gemäß SGB V trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht mehr erfüllt werden, ist dies der jeweiligen Krankenkasse mitzuteilen. Gemeinsames Ziel ist die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten. Die leitende Pflegefachkraft entscheidet über den Einsatz des fachlich qualifizierten Personals zur Erbringung der häuslichen Krankenpflege.

Einschränkungen verordneter Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege oder deren Übernahme durch Angehörige oder Dritte müssen mit der verordnenden Ärztin / dem verordnenden Arzt abgestimmt und mit der zu versorgenden Person vereinbart werden.
Können vereinbarte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nicht erbracht werden, muss der Pflegedienst die pflegebedürftige Person oder deren gerichtlich bestellte Betreuungsperson, die verordnende Hausärztin oder der verordnende Hausarzt unverzüglich benachrichtigen. In medizinischen Notfällen ist der ärztliche Bereitschaftsdienst oder der Rettungsdienst zu informieren.
Dennoch ist das unbedingte Ziel die Vermeidung von Krankenhauseinweisungen, die für die Klientinnen und Klienten i.d.R. mit einer höheren Gefährdung einhergehen können.

Für Folgeverordnungen akzeptieren die Krankenkassen auch eine rückwirkende Ausstellung der Verordnung. Zudem haben die Pflegedienste abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung ohne schuldhaftes Zögern bei der Krankenkasse einzureichen. Die anderen Regelungen der HKP-Richtlinie bleiben davon unberührt und finden unverändert Anwendung.

Schließung Tagespflegen
Sollen Tagespflegeeinrichtungen durch den Träger vorübergehend geschlossen werden ist dies bei der Koordinierungsstelle der Landesverbände der Pflegekassen anzuzeigen. Die Schließung ist mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen oder gesetzlichen Betreuern abzustimmen. In besonderen Versorgungsituationen (wenn z.B. Angehörige, Betreuungspersonen oder Dritte die Betreuung/Versorgung nicht sicherstellen können) hat der Träger dafür Sorge zu tragen die weitere Versorgung sicher zu stellen ist.
Der flexible Einsatz des durch die Schließung zur Verfügung stehenden Personals wird durch die Landesverbände der Pflegekassen unterstützt.

Mögliche Regelungen im Rahmen eines Erlasses zur Schließung aller Tagespflegen sind dann entsprechend neu zu prüfen.

Infektion von Pflegebedürftigen und Mitarbeitern
Bei Hinweisen zu einer vorliegenden Corona Infektion oder einem Corona Verdacht bei Pflegebedürftigen oder/und bei der ehrenamtlichen Pflegeperson und/oder bei einem oder mehreren Mitarbeitenden des Pflegedienstes oder der Pflegeeinrichtung und/oder bei Pflegebedürftigen der WG und/oder der Pflegeeinrichtung ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren bzw. sich an regionale Hotlines der Gesundheitsämter/der zu wenden. Es kann nur von dort entschieden werden, ob und welche Quarantänemaßnahmen ergriffen werden und wie die weitere Versorgung der vom Virus direkt betroffenen und der nicht betroffenen Pflegebedürftigen sichergestellt wird. Arbeitgeber bzw. die Führungskraft ist durch die Mitarbeitenden umgehend zu informieren. Hier ist zu entscheiden, ob/dass diese Mitarbeitenden ihre Tätigkeit sofort beenden. Die Krankenkassen können und dürfen hier keine Maßnahmen ergreifen oder vermittelnd tätig werden.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die „Empfehlungen und Hinweise für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe sowie für ambulante Pflegedienste im Zusammenhang mit dem Auftreten von Corona-Infektionen (SARS-CoV-2, COVID-19)“ mit Stand 12.03.2020 14:30 Uhr des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Diese stehen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI werden gemäß Empfehlung des GKV SV bis zum 31.05.2020 ausgesetzt.

Pflegebegutachtung
Die Begutachtung mit Inaugenscheinnahme in der Häuslichkeit ist bis auf weiteres durch den MDK ausgesetzt. Stattdessen erfolgt die Begutachtung u.a. auf der Grundlage eines strukturierten Telefoninterviews mit dem Versicherten sowie eines vorab übersandten Fragebogens.

Finanzierung
Die Kostenträger finanzieren die im Rahmen der vertraglichen Regelungen genehmigten und erbrachten Leistungen.

Fragen zu Finanzierungsausfällen bzw. Mehrkosten von Pflegeinrichtungen aufgrund z.B. angeordneter Quarantänemaßnahmen, Beschaffung von zusätzlicher Schutzausrüstung, Schließung von Einrichtungen werden möglichst zeitnah geklärt.

Verpflichtung zur Leistungserbringung
Aufgrund derzeitiger vielfältiger Rückmeldungen von Versicherten, Angehörigen und Betreuern möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass für die Pflegedienste und Einrichtungen mit Abschluss des Versorgungsvertrages die vertragliche Pflicht zur Sicherstellung der vereinbarten Leistungen gegenüber den Pflege- und Krankenkassen, ggf. den Trägern der Sozialhilfe und den pflegebedürftigen Personen besteht.

Die Fragestellungen und Informationen überschlagen sich derzeit, sodass es nicht immer sofort möglich ist diese abzustimmen und zu beantworten. Wir werden diese aufnehmen, prüfen und weiter informieren.

Für Rückfragen sehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Swen Diedrichs
AOK Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich Pflege