Neue HKP Bundesrahmenempfehlung
Die Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege des GKV-Spitzenverbandes wurden überarbeitet und stehen als Download bereit.
Sie machen einheitliche Vorgaben zu Anforderungen und Inhalte der Leistungserbringung zur häuslichen Krankenpflege und sind um zwei weitere Regelungen erweitert worden. Zum einen gibt es nun eine Regelung zur Dokumentation (§ 3) und zum anderen sind nun auch die Anforderungen der außerklinischen Intensivpflege (§ 4) auf Bundesebene einheitlich festgelegt worden.
Die Vereinbarung tritt zum 1. Dezember 2019 in Kraft. Danach haben die Akteure auf Landesebene ein Jahr Zeit, um Verhandlungen über die Berücksichtigung der Inhalte der Rahmenempfehlungen in bestehende Versorgungsverträge aufzunehmen.
Es ist davon auszugehen, dass diese Rahmenempfehlungen im Zuge eines überarbeiteten Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetzes (RISG) auch angepasst werden. Im RISG-Entwurf heißt es: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach §43 des Elften Buches erbringen, auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene, haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach §92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege abzugeben“.
20190920_HKP-Rahmenempfehlung_132aAbs1.pdf
Quelle: GKV Spitzenverband