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21. Mai 2019

Auszahlung Förderbetrag gem. § 114 b Abs. 3 SGB XI für stationäre Einrichtungen

Die Landesverbände der Pflegekassen informieren, dass sich über Umsetzung der Auszahlung für den Zuschuss für die Schulungen zur Indikatorenerhebung (nach § 114b Abs. 3 SGB XI) verständigt wurde. Dieser einmalige Zuschuss aus den Mitteln der Pflegeversicherung ist für die Schulungen zur künftigen Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität (neue stationäre Qualitätsprüfrichtlinie). 

Dabei wird ein unbürokratisches Verfahren umgesetzt. Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Die Pflegekassen DAK, IKK gesund plus und AOK Sachsen-Anhalt werden die Auszahlung der 1.000 € im Zeitraum vom 24.05.2019 bis 31.05.2019 auf Grundlage der gesetzlichen Regelung an jede zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung (ohne solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen) vornehmen. Die Auszahlung erfolgt auf die dem IK hinterlegte Bankverbindung. 

Zur Kenntnis für Sie hier der Gesetzestext: „…. 

(3) 1Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1.000 Euro für jede zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die für die Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen zu unterstützen. 2Die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt. 3Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten. 4Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. 5Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Vereinbarung.

… „