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14. Juli 2017

neues HKP Verordnungsformular ab Oktober 2017

Das entfällt:

Der Hinweis, dass Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht besteht, wenn Versicherte die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann, entfällt. Dies ist nach Aussage von Vertragsärzten selbstverständlich und muss nicht gesondert herausgestellt werden. Auch braucht der Arzt nicht mehr anzukreuzen, ob er nicht beurteilen kann, dass eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen übernehmen kann.

Eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen ist nicht mehr nötig. Diese ergibt sich aus der Diagnose und Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen.

Der Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) wurde gestrichen.

Der Durchschlag „Ausfertigung für den Pflegedienst – der Abrechnung beizufügen“ entfällt. Somit müssen Ärzte die Verordnung nur noch dreimal mit ihrem Stempel versehen und unterschreiben (12a Ausfertigung für die Krankenkasse, 12b für den Pflegedienst, 12c zum Verbleib beim Vertragsarzt). Bei der Blankoformularbedruckung reduziert sich die Zahl der auszudruckenden Seiten von sieben auf vier.

Das erleichtert das Ausfüllen:

Die Angaben zur Sicherungs- und Krankenhausvermeidungspflege wurden so platziert, dass sich der Vertragsarzt nur mit dem Regelfall (Sicherungspflege) auseinandersetzen muss. Der Ausnahmefall (Krankenhausvermeidungspflege) kann dennoch verordnet werden.

Reihenfolge und Inhalte der Verordnung folgen nun deren Häufigkeit im Versorgungsgeschehen („Das Wichtigste kommt zuerst“).

Die Dauer der Verordnung einzelner Leistungen wie Medikamentengabe oder Blutzuckermessung muss nur noch dann gesondert auf dem Formular eingetragen werden, wenn diese Dauer vom Zeitraum der Gesamtverordnung abweicht (Beispiel: Gesamtverordnung häusliche Krankenpflege 1. bis 10. Oktober, Dauer der Medikamentengabe abweichend im Zeitraum 1. bis 4. Oktober).

Das wurde ergänzt:

Für die Angabe der versorgungsrelevanten Diagnose(n) wurden im oberen Teil des Formulars Ausfüllfelder („ICD-10-Code“) aufgenommen. In den Zeilen darunter können „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ eingetragen werden. Muster 12 verweist dazu auf das „Leistungsverzeichnis HKP-Richtlinie“ und nicht mehr nur unkonkret auf „Verzeichnis“.

Während leistungsrechtliche Angaben gekürzt wurden, wurden medizinische Angaben ergänzt oder sind differenzierter möglich.

Neu ist ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die am 1. Januar 2016 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde.

nachlesen können Sie dies unter folgendem Link: Link zur KBV