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27. Februar 2023

Energiehilfen

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf Energiehilfen. Dabei dient der März 2022 als Referenzmonat. Die Differenz vom Referenzmonat zu den laufenden monatlichen Abschlägen bei leistungsgebundenem Erdgas, Fernwärme und Strom in der Zeit vom 01.10.2022 – 30.04.2024 wird erstattet.

Die erstmalige Beantragung ist spätestens 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinie einzureichen. Die Richtlinie tritt am 01.03.2022 in Kraft, somit muss der Erstantrag bis zum 15.03.2023 erfolgen. Die Erstbeantragung gilt für die Monate seit 01.10.2022 (außer Dezember 2022 für leistungsbezogenes Erdgas und Fernwärme) und kann kumuliert beantragt werden. Anträge die später eingehen können nicht mehr rückwirkend für die Monate seit dem 01.10.2022 berücksichtigt werden.

Für die Folgemonate sind die erforderlichen Angaben sowie Nachweise jeweils bis zum 15.des Folgemonats (letztmalig zum 15.05.2024) zu beantragen. Die Energiehilfen können, außer beim Erstantrag, nur für den jeweiligen Vormonat beantragt werden und nicht für weiter zurückliegende.

Gibt es keine Änderungen bei den monatlichen Vorausabschlägen, Verbraucherendpreis etc. nicht, ist eine monatliche Beantragung nicht notwendig.

Den Antrag und ihre zuständige Pflegekasse finden Sie im Anhang.

Zudem sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Spätestens bis zum 15.01.2024 ist der zuständigen Pflegekasse darüber ein Nachweis vorzulegen.

Unter dem folgenden Link finden sie alles zu der Erstattungsrichtlinie und auch Beispiele zur Antragsstellung.

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp