31. Januar 2023
Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19 und Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19
Auch wenn die Quarantänebestimmungen zum 31.01.2023 aufgehoben wurden, gilt das Infektionsschutzgesetz §28b weiterhin. Es besagt, dass Beschäftigte in Pflegeheimen als auch in ambulanten Diensten die Einrichtungen nur betreten bzw. nur tätig sein dürfen, wenn sie eine FFP2-Maske tragen und 3x die Woche einen negativen Test vorweisen.
Es gilt pauschal ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot bei einem positiven Test, bis der Test negativ ist. Dies gilt auch bei Symptomfreiheit.
Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Am 02.02.2023 endet die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung, jedoch bleibt das Testen für Pflegeeinrichtungen bestehen.
Die Testpflicht geht vorerst bis zum 07.04.2023 jedoch ist zu beachten, dass die Refinanzierung der Tests bereits am 28.02.2023 endet.