Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Mit der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgen weitere Öffnungsschritte.
Sie trat heute am 14.07.2021 in Kraft und gilt bis zum 05.08.2021.
Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen.
Es gilt weiterhin:
- Besuche weiterhin bis max. fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen
- Besucher sind weiterhin zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet
- Die Testung vor Zutritt hat seitens der Einrichtung zu erfolgen
- Ausnahmen:
- Vorlage einer negative Testbestätigung der letzten 24-Stunden
- Vorlage des Impf- bzw. Genesenen-Nachweises
- Personen unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen
- Testung
- Beschäftigte sollen 2 x wöchentlich getestet werden, es sei denn es besteht vollständiger Impfschutz oder die nachgewiesene Genesung
- Lt. Arbeitsschutz sind dennoch ALLEN Beschäftigten 2 x pro Woche wöchentlich ein Test anzubieten
- Mund-Nasen-Schutz
- laut BGW-Arbeitsschutz kann auf eine FFP2-Maske verzichtet werden, wenn das Pflegepersonal und die pflegebedürftige Person als geimpft oder genesen gilt
- Beschäftigte haben aber immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
- Kontaktbeschränkungen wurden in Empfehlungen umgewandelt
Den Link zur Lesefassung finden Sie hier:
Hier finden Sie die dazu veröffentlichten aktuellen Regelungen auf der Seite der BGW: Coronavirus: Arbeitsschutzstandards - BGW-online